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Rechtsprechung für den Betriebsrat






 
 
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Rechtsprechung für den Betriebsrat
 Aktuelle Urteile in unserem BLOG www.betriebsrat-aktiv-hamburg.de

Wir veröffentlichen auf diesen Seite Entscheidungen von Gerichten, die für die BR-Arbeit nützlich sind (in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern)

  • Abtretung Gehaltsansprüche    

Ein Verbot, Gehaltsansprüche abzutreten, kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht wirksam geschaffen werden. Die Gestaltung der eigenen Vermögensangelegenheiten ist Teil des außerdienstlichen Verhaltens. Sie wirkt sich auf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit, die Art und Weise der Arbeitsleistung und das betriebliche Zusammenwirken mit anderen Arbeitnehmern nicht aus (ArbG Hamburg v. 31.08.2010 - 21 Ca 176/10; veröffentlicht in Der Betrieb 2010, 2111). Berufung eingelegt beim LArbG Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 Sa 82/10.

  • Arbeitgeberleistungen - Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen?    

Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts 
Die Krise bringt es an den Tag. Leistungen des Arbeitgebers werden plötzlich in Frage gestellt - argumentiert wird u.a. damit, Sozialleistungen könnten aus "wirtschaftlichen Gründen" nicht mehr aufrecht erhalten werden oder insgesamt auf die Prüfstand gestellt. Schwierig wird das Ganze, wenn gleichzeitig individuelle Zusagen - im Arbeitsvertrag oder anderer Form - gemacht wurden, von denen sich der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres verabschieden kann.
Ein solches Beispiel hat jetzt das Bundesarbeitsgericht beschäftigt und es ging vorrangig um die Frage: Was sind "wirtschaftliche Gründe"? Und musste der Arbeitnehmer diese Einschränkung akzeptieren.

Das BAG hat in dem Fall untersucht, ob ein solcher Widerrufsvorbehalt - hier sehr pauschal ausgedrückt - überhaupt zulässig sein kann. Die Antwort folgt aus

   a) Verbrauchersicht (der Arbeitnehmer ist Verbraucher) und

   b) zum Schutz vor unangemessenen Klauseln im Arbeitsvertrag.

Der Fall:  Die Mitarbeiterin hatte einen Dienstwagen zur Verfügung und in den Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers hieß es, die Überlassung könne "aus wirtschaftlichen Gründen" widerrufen werden. Die Mitarbeiterin ging davon aus, dass sie jedes Jahr 49.500 km mit dem Firmen-PKW fahren würde. Tatsächlich fuhr sie im Jahre 2006 nur 29.450 km. Dies hielt die Arbeitgeberin für unwirtschaftlich und widerrief die Überlassung des Fahrzeugs. Hiergegen klage die Arbeitnehmerin. 
Im Ergebnis stellte das Gericht fest, der Arbeitgeber dürfe den Firmen-PKW nicht aus "wirtschaftlichen Gründen" entziehen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei unwirksam. Das Gericht sah hier einen Verstoß wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin. Sie habe nicht erkennen können, was die genannten "wirtschaftlichen Gründe" sind. Der Verbraucher hätte aber erkennen müssen, was auf ihn zukommt, um sich darauf einstellen zu können. Das habe die Klausel nicht hinreichend ausgedrückt.

Anmerkung: Bisher hatte das BAG nur entschieden, dass ein Widerruf aus "beliebigen Gründen" natürlich unwirksam ist. Jetzt ging es um eine bestimmte (durchaus übliche) Klausel, die gleichfalls nicht anerkannt wurde.

Konsequenz für den Betriebsrat
Für Betriebsräte ist diese Sicht deshalb wichtig, weil sie zeigt, dass die einzelnen Arbeitnehmer durchaus weitergehende Möglichkeiten und Rechte haben.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 13.04.2010 - 9 AZR 113/09)

  •  Ausscheiden mit 65 nach Betriebsvereinbarung?

Ab dem Jahr 2012 trifft es den ersten Jahrgang (1947). Die gesetzliche Altersrente wird nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern erst einen Monat später gezahlt. Die Frage ist natürlich, welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen sich ergeben. Typischerweise ist in Arbeitsverträgen geregelt die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Ändert sich also jetzt etwas durch den (gestaffelten) späteren Rentenbeginn? Klare Antwort: Ja. Die Arbeitnehmer können natürlich verlangen, bis zur neuen gesetzlichen (Regel-)Altersgrenze weiterbeschäftigt zu werden. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 41 Satz 2 SGB VI.  Dort heißt es, dass eine Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (ohne ausdrückliche Kündigung) zwar getroffen werden kann, diese aber als Vereinbarung gilt, die auf "das Erreichen der Regelaltersgrenze" abstellt. Und da es die schrittweise Anhebung des bisherigen Regel-Rentenalters nun einmal gibt, wächst diese Grenze in den nächsten Jahren (bis zum Jahr 2029) nach oben. Eine interessante Frage ist nun, ob etwa die Betriebsparteien, also Arbeitgeber und Betriebsrat, eine abweichende Regelung treffen können, also - weiterhin - das 65. Lebensjahr als Regel für ein Ausscheiden festschreiben können. Ein solcher Fall lag dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vor. Da es in dem dortigen Tarifvertrag keine Regelung zur Altersbegrenzung gab, legten diese die Betriebsparteien (auf das 65. Lebensjahr) fest. Eine dagegen erhobene Klage hatte (zunächst) keinen Erfolg. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Das Gericht in Hannover argumentierte, mit Hinweis auf eine BAG-Entscheidung aus 2010, eine Regelaltersgrenze stelle zwar eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen dar, diese Benachteiligung sei aber nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. Aber eben nur dann, "wenn eine wirtschaftliche Absicherung durch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt".

Betriebsvereinbarung kann nicht verschlechtern
Dies spricht also dagegen, in einer Betriebsvereinbarung generell auf die Beendigung zum 65. Lebensjahr abzustellen. Schließlich bedeutet jedes vorherige Ausscheiden (mit 65, obwohl die Rente erst später eintritt) eine Rentenkürzung von 0,3 % Abschlag pro Monat.

Auswirkung auf Betriebsrenten
Übrigens ist eine ganz andere Frage, den Beginn einer Betriebsrente dennoch auf das Alter 65 festzulegen. Hier sind die Betriebsparteien frei, die eigene soziale Absicherung für den Fall zu schaffen, dass Arbeitnehmer dennoch mit 65 ausscheiden wollen.

  • Arbeitszeitkonto - Minusstunden müssen nicht nachgearbeitet werden

Eine Aufsehen erregende Entscheidung hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu Minussalden bei Arbeitszeitkonten erlassen. In dem Fall hatte ein Installateur bei seinem Ausscheiden aus der Firma einen Minussaldo von 217,88 Stunden auf dem Konto. Weil die Firma die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Urlaubsstunden mit diesem Saldo "verrechnete", zog der Installateur vor Gericht. Das BAG: Der Arbeitgeber durfte das Konto nicht mit 217,88 Stunden belasten, weil kein Vergütungsvorschuss gezahlt wurden, sondern eine normale monatliche Vergütung (BAG Urteil v. 26.01.2011 - 5 AZR 819/09). Das Gericht stellte darauf ab, dass die Jahresarbeitszeit nicht (von vornherein) gleichmäßig oder ungleichmäßig verteilt worden war, also die Arbeitspflicht eben nicht vorher feststand. Dies sei aber dann zu fordern, wenn eine "verstetigte", also regelmäßige monatliche Vergütung vorliegt. Entsteht dann ein Minussaldo ohne Zutun des Arbeitnehmers, weil z.B. nicht genügend Arbeit vorhanden ist, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, gerade dann, wenn eine "flexible" Form der Arbeit auf Abruf praktiziert wird. Das Gericht: "Der Arbeitgeber kam mit Ablauf eines jeden Arbeitstages in Annahmeverzug, an dem er nicht die Verteilung der Jahresarbeitszeit auf die Monate, Wochen und Wochentage festgelegt hatte."

Merke: Es macht Sinn in entsprechenden Betriebsvereinbarungen zur flexiblen Arbeitszeit immer noch einmal klar zu stellen, dass die tarifliche (Wochen-)Arbeitszeit gilt und einzuhalten ist. Verantwortlich dafür ist - wie dargestellt - der Arbeitgeber.

 

  • Betriebsrat kann Arbeitszeitverstöße melden

Wenn ein Betriebsratsmitglied Arbeitszeitverstöße der Aufsichtsbehörde meldet, besteht darin kein Grund für eine fristlose Kündigung. Auch ein Amtsenthebung kommt nicht in Frage. Das Arbeitsgericht Marburg hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Betriebsratsmitglied (ein Modellschlosser) mit Billigung des Gremiums die Aufsichtsbehörde über einen vermeintlichen Arbeitszeitverstoß des Arbeitgebers informierte. Der Arbeitgeber (Automobilzulieferer) wollte den Beginn der Montags-Nachtschicht auf den Sonntag um 21 Uhr vorverlegen. Mit dem Betriebsrat konnte keine Einigung erzielt werden, auch nicht in einem Einigungsstellenverfahren. Als das Betriebsratsmitglied in einem Telefonat den zuständigen Sachbearbeiter für Arbeitsschutz beim Regierungspräsidium über die unerlaubte Nachtarbeit und Missachtung der Sonn- und Feiertagsruhe informierte, wurde wegen der möglichen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 15.000 Euro verhängt. Der Arbeitgeber beschuldigte jetzt das BR-Mitglied, die Unwahrheit gesagt und eigenmächtig eine Anzeige gestellt zu haben. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis schwer beschädigt und der Arbeitgeber stellte (nach Ablehnung des Antrags durch den BR) Antrag auf Zustimmungsersetzung zur fristlosen Kündigung.

Kein Grund für eine fristlose Kündigung
Das Arbeitsgericht (Beschluss v. 12.11.2010 - 2 BV 4/10)  sah keinen wichtigen Grund für eine Kündigung.  Der Modellschlosser hätte bei seinem Anruf nicht als Arbeitnehmer oder Privatmann, sondern als Betriebsratsmitglied gehandelt. Handlungen in der Funktion als Betriebsratsmitglied können nicht zu einer außerordentlichen Kündigung führen, weil der Modellschlosser innerhalb des Betriebsrats für den Arbeitsschutz zuständig ist. Im BR-Protokoll war auch vermerkt, dass er beim Regierungspräsidium nachfragen sollte. Auch für eine Amtsenthebung nach § 23 Abs. 1 BetrVG reichte der Vorwurf nicht. Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber den Schichtplan noch gar nicht hätte umsetzen dürfen. 

  • Betriebsrat - Widerspruch bei betriebsbedingter Kündigung

 Voraussetzung bei Widerspruch des Betriebsrats gegen betriebsbedingten Kündigungen
Ob der Betriebsrat verpflichtet ist, bei einer Rüge der Sozialauswahl andere Arbeitnehmer konkret zu benennen, hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg zu entscheiden.

Das Gericht: Rügt der Betriebsrat mit seinem Widerspruch eine betriebsbedingte Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl, ist er nicht verpflichtet, weniger schutzwürdige Arbeitnehmer konkret zu benennen.
In dem Fall
ging es um die Weiterbeschäftigung eines gekündigten Mitarbeiters und der Betriebsrat hatte nur die Vergleichsgruppe der "Consultants" angegeben. Dort seien "sozial weniger Schutzwürdige".

Mit dem Finger auf andere?   
Das Gericht meinte, es sei ausreichend, dass die vom Betriebsrat genannten Tatsachen zusammen mit anderen Tatsachen einen Widerspruchsgrund ergeben können. Daher genüge die Rüge des Betriebsrats, dass nicht alle vergleichbaren Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbezogen worden sind. Er müsse zwar den Kreis der betroffenen Beschäftigten hinreichend bestimmt bezeichnen, nicht jedoch einzelne Mitarbeiter benennen, denen der Arbeitgeber an Stelle des betroffenen Arbeitnehmers kündigen musste.

Diese Entscheidung steht gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Erfurter Richter hatten geurteilt, dass ein ordnungsgemäßer Widerspruch verlange, weniger schutzwürdige Arbeitnehmer konkret zu benennen (Urteil des BAG vom 09.07.2003, Az.: 5 AZR 305/02). 
Das LAG jetzt: "Bereits mit der Benennung einer Vergleichsgruppe im Rahmen der Sozialauswahl widerspreche der Betriebsrat ordnungsgemäß." Die falsche Bestimmung der Vergleichsgruppe bei der Sozialauswahl könne zusammen mit anderen Tatsachen ohne weiteres die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl begründen, wenn Beschäftigte aus der nicht berücksichtigten Gruppe stärkere Sozialdaten als der gekündigte Arbeitnehmer hätten.

(LAG Hamburg, Urteil vom 23.07.2010 -  1 SaGa 3/10)
 

  • Betriebsrat - Rechte der Mitglieder

 Alleinerziehendes BR-Mitglied ... wohin mit dem Kind?
Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen.

Der Fall:  Die alleinerziehende Klägerin hatten von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangte, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war und während dieser Zeit für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste.
Arbeitgeber muss Kosten tragen

Das Bundesarbeitsgericht hat  - anders als zuvor das LAG - dem Antrag entsprochen.
In der Begründung heißt es: Nach § 40 Abs. 1 BetrVG Externer Link
trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen, nicht aber sämtliche Kosten, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit veranlasst sind. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind insbesondere Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind.
Vom Arbeitgeber zu tragen sind aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG. Das Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur "das natürliche Recht der Eltern", sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Dementsprechend darf dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen.
Dem Anspruch stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt des Betriebsratsmitglieds noch eine volljährige berufstätige Tochter lebte, welche die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister abgelehnt hatte. Die Antragstellerin durfte die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt 600,-- Euro auch der Höhe nach für erforderlich halten.

(BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 103/08)

  • Betriebsratsmitglied - E-Mail-Adresse für jedes BR-Mitglied    

 Jedes BR-Mitglied hat Anspruch auf eigene E-Mail-Adresse. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14. Juli 2010 klargestellt. Das heißt also zum Beispiel: “br-mueller@firma.de” muss der Arbeitgeber einrichten, damit die Mitglieder des Betriebsrates untereinander kommunizieren können. Ebenso kann für jedes BR-Mitglied die Einrichtung eines eigenen Internetzugangs verlangt werden. Das BAG betont hier, der BR habe einen eigenen Beurteilungsspielraum, was er für seine Arbeit als “erforderlich” ansieht. Das gelte auch für den Internet-Zugang.

Informationsbeschaffung für den Betriebsrat
Das Gericht: “Ebenso wie die Informationsbeschaffung kann die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein.” Natürlich stehen auch Kosteninteressen des Arbeitgebers nicht entgegen
Das LAG Düsseldorf war übrigens zuvor anderer Meinung. Der Betriebsrat hat hier hartnäckig sein Recht bis zum BAG weiterverfolgt. Verwunderlich ist allerdings, warum sich hier der Arbeitgeber überhaupt quer gestellt hat. Die Nutzung moderner Kommunikationsmittel ist wahrlich eine Selbstverständlichkeit.

(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08)
 

  • Betriebsratsmitglied - Einsichtsrecht in alle Unterlagen

Der Betriebsrat muss seinen Mitgliedern Einsicht in alle Unterlagen erlauben

Das Recht eines jeden Betriebsratsmitglieds, jederzeit in die Unterlagen des Gremiums - einschließlich Dateien und E-Mail-Korrespondenz - Einsicht zu nehmen, kann nicht durch Maßnahmen nach dem Bundesdatenschutzgesetz beschränkt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelte die Anträge von vier Betriebsratsmitgliedern, die ein uneingeschränktes elektronisches Leserecht hinsichtlich der Dateien und E-Mail-Korrespondenz ihres Gremiums forderten.

Hintergrund: Der Betriebsrat hatte die Ordner im EDV-System nach den unterschiedlichen Ausschüssen angelegt und in einem - noch einstimmig gefassten - Beschluss bestimmt hatte, dass alle Mitglieder nur Zugriff auf den jeweils ihren Ausschuss betreffenden Ordner haben sollten. Allein der Betriebsratsvorsitzende, dessen Stellvertreter und die Systemadministratorin durften unbeschränkt auf alle angelegten Ordner zugreifen. Diese enthielten u.a. das E-Mail-Konto des Betriebsrats. 

Der Betriebsrat hatte ein uneingeschränktes Zugriffrecht aller seiner Mitglieder mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den elektronisch gespeicherten Daten nicht um solche Unterlagen handele, die vom Einsichtsrecht umfasst seien. Im Übrigen sei eine Einräumung allgemeiner Zugriffsrechte für alle Betriebsratsmitglieder aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Das BAG war anderer Ansicht und gab den Anträgen statt.

Auch für Ausschussunterlagen
Ausgangspunkt ist § 34 Absatz 3 BetrVG, der Betriebsratsmitgliedern das Recht einräumt, jederzeit die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse einzusehen. Dazu zählen nicht nur Aufzeichnungen in Papierform, sondern sämtliche auf Datenträgern gespeicherten Dateien sowie die Korrespondenz des Betriebsrats unter dessen E-Mail-Anschrift. Dies ergibt der Vergleich mit § 80 Absatz 2 Satz BetrVG, der sich auch auf elektronische Unterlagen bezieht.  

Das Bundesarbeitsgericht stellt vor allem klar: Das Einsichtsrecht einzelner Betriebsratsmitglieder ist unabdingbar, d.h. es kann auch nicht durch einen Beschluss des Betriebsrats eingeschränkt werden.
Sinn und Zweck des Gesetzes ist nämlich, dass die Betriebsratsmitglieder den Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrats und die betriebsverfassungsrechtliche Aufgabenerfüllung behalten.
Soll der Beschluss des Betriebsrats - wie hier - eine Maßnahme nach § 9 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darstellen, kommt hinzu, dass diese Einordnung schon an der Unanwendbarkeit des BDSG scheitert: Über den Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Betriebsrats enthält das BetrVG die abschließenden Vorschriften (vgl. § 1 Absatz 3 Satz 1 BDSG). Gleichwohl ist der Betriebsrat als Teil der verantwortlichen Stelle auch nach dem BDSG dem Datenschutz verpflichtet (vgl. § 3 Absatz 7 BDSG). 

(BAG, Beschl. v. 21.08.2009 - 7 ABR 15/08)
 

  • Betriebsversammlung - Arbeitgeber muss Partyservice zahlen

“Arbeitgeber muss Partyservice zahlen”. Diese Aufsehen erregende Nachricht geistert zur Zeit durch die Blätter. Was war geschehen? Ein Betriebsrat hatte für eine Betriebsversammlung die Idee, Stehtische aufzustellen. Es sollte eine andere Diskussionskultur versucht werden. So weit so gut, aber offensichtlich hatte der Arbeitgeber damit nichts am Hut. Schon wurde ein Party- und Zeltservice beauftragt (… und so kommt dann die Nachricht vom “Partyservice” zustande), der insgesamt 8 Tische für EUR 232,05 aufstellte. Der Streit ging natürlich vor das Arbeitsgericht und schließlich zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Dort stellte das Gericht sogar ohne mündliche Verhandlung klar:
"Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung gehört zur notwendigen Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 40 BetrVG. Erforderliche Kosten, die bei der Vorbereitung und der Durchführung der Betriebsversammlung entstehen, fallen dem Arbeitgeber zur Last” (Beschl. v. 23.03.2010 - 3 TaBV 48/09).

Allerdings meinte das Gericht auch, der Betriebsrat habe hier seinen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum bis zur “äußersten Grenze ausgeschöpft, jedoch noch nicht überschritten.”
 
Betriebsrat hat Gestaltungsrecht
Völlig zu Recht hebt das LAG dann noch darauf ab, dass die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung alleine dem Betriebsrat obliegt. “Diese Gestaltungszuständigkeit deckt (gerade) auch noch ein Konzept ab, mittels stehender Gruppenarbeit die teilnehmenden Arbeitnehmer zu veranlassen, die betrieblichen Probleme selbst zu “artikulieren”, d.h. klar anzusprechen.” Also - haarscharf gewonnen, kann man da nur sagen.
Aber das Konzept ist doch überzeugend.

  • Beurteilung - 360° Beurteilungsgespräche sind mitbestimmungspflichtig

In einem Metallbetrieb war gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung von Mitarbeiterjahresgesprächen vereinbart worden. Die Gespräche sollten mit sämtlichen Mitarbeitern an Hand eines festgelegten Beurteilungskatalogs geführt werden. In der BV ist geregelt, dass die Ergebnisse der Mitarbeitergespräche keinen Einfluss auf das Entgelt des Mitarbeiters haben, Vertraulichkeit besteht und die ausgefüllten Formblätter als Datei in einem separaten Verzeichnis gespeichert werden, auf das niemand, außer einer Person im Personalwesen zur Kontrolle der Vollständigkeit, Zugriff hat. Eine Mitarbeiterin wandte sich trotzdem dagegen, mit der Begründung, solche Gespräche seien mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unvereinbar.

Ordnungsverhalten ist mitbestimmungspflichtig
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Einführung von Mitarbeiterjahresgesprächen nach einem formalisierten Beurteilungskatalog nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist, weil sie das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Mitbestimmungsfrei nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG seien lediglich Maßnahmen, die das Arbeitsverhalten regeln sollen. Dieses ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Alle Anordnungen dagegen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren, betreffen die Ordnung des Betriebs. Wenn also durch die Mitarbeiterjahresgespräche “nach einem vorgegebenen Beurteilungskatalog wechselseitig vom Mitarbeiter beziehungsweise seinem Vorgesetzten dessen Leistung und Verhalten einschließlich des Führungsverhaltens in einem offenen Dialog bewertet werden”, ist das Mitbestimmungsrecht zu beachten. “Durch die Verpflichtung der Klägerin, an den Mitarbeiterjahresgesprächen teilzunehmen und eine Bewertung ihrer eigenen Leistung und ihres Verhaltens sowie des Führungsverhaltens ihres Vorgesetzten vorzunehmen, wird ihre negative Meinungsfreiheit gleichwohl nicht beeinträchtigt”, so die Richter. “Die in dem Mitarbeiterjahresgespräch abzugebenden Beurteilungen sind für die erfolgreiche weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses geboten. Die Fragen beziehen sich ausschließlich auf die arbeitsvertragliche Tätigkeit. Zu einem Gespräch über ihre Arbeitsleistung ist die Klägerin bereits aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht verpflichtet.” (Hessisches Landesarbeitsgericht vom 06.02.2012 - 16 Sa 1134/11)

  • Eingruppierung - Mitbestimmung trotz ERA

Auch bei Ein- und Umgruppierungen nach dem Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV) haben Betriebsräte das Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG. Diese Entscheidung hat jetzt das Bundesarbeitsgericht getroffen (Beschl. v. 12.01.2010- 7 ABR 34/09). Der ERA beseitigt dieses Mitbestimmungsrecht nicht. Gerade die Zuordnung der Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe unterliegt der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Auch wenn die Bewertung der "Arbeitsaufgabe" nach ERA feststeht, muss noch eingruppiert werden, so das Gericht. Der Betriebsrat muss prüfen, ob die mitgeteilte Entgeltgruppe der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Das Mitbestimmungsrecht ist auch nicht etwa durch das im ERA-TV geregelte Reklamationsverfahren suspendiert. In diesem Verfahren setzte sich der Betriebsrat aus einem Tochterunternehmen der Carl-Zeiss AG vor dem Bundesarbeitsgericht durch, nachdem die Vorinstanzen anders entschieden hatten. Es lohnt sich also der lange Atem

  • Gleichbehandlung - Beschwerdestelle nach AGG

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können.” Dies hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich festgestellt.
Es geht darum, dass der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 5 AGG die für Beschwerden zuständige Stelle im Betrieb bekannt machen muss. Die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, um sich zu beschweren, ist allerdings nicht vorgeschrieben.

Mitbestimmung bei Einführung und Ausgestaltung
Die Einführung und Ausgestaltung fällt aber nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unter die Mitbestimmung des Betriebsrates. Das BAG hierzu: “Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerde-verfahren über eine Einigungsstelle durchsetzen. Dagegen hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle einrichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber eine überbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.”
Mit dieser Entscheidung ist also geklärt, dass die Beschwerdestelle “überbetrieblich”, z.B. in der Zentrale angesiedelt werden kann - dann steht dem GBR das Mitbestimmungsrecht zu. Das gesamte Verfahren, wie Beschwerden “abgehandelt” und welche Konsequenzen ggf. gezogen werden, ist dagegen insgesamt mitbestimmungspflichtig.

(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08)

  • Haftung ? - Betriebsrat haftet nicht

Immer wieder spukt die Frage nach der Haftung eines Betriebsrates durch die Welt. Es gibt keine, wie jetzt auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 21.09.2011 - 1 U 184/10) festgestellt hat. Dort hatte der Betriebsrat einer AG mit mehr als 300 Arbeitnehmern anlässlich einer Umstrukturierungsmaßnahme, mit Abbau und Verlegung zahlreicher Arbeitsplätze, einen betriebswirtschaftlichen Berater hinzugezogen. Für die Beratungsleistung wurden stolze € 86.762,90 auf der Basis von “Tagewerken” bzw. “Manntagen” abgerechnet. Der Betriebsrat reichte die Rechnung an den Arbeitgeber weiter, der sich weigerte, diese überwiegend nicht dokumentierten Leistungen zu bezahlen. Der Betriebsrat beschloss daraufhin, seinen Erstattungsanspruch an den Berater abzutreten, was dieser verweigerte (… und letztendlich zur Ablehnung der Klage vor dem OLG führte). Das OLG führt in der Begründung aus, erstens sei der Arbeitgeber nicht Schuldner, also nicht die richtige Partei, die verklagt wurde (hier ist nicht der Arbeitgeber, sondern der Betriebsrat “Vertragspartner”). Zweitens kann ein Betriebsrat wegen seiner eingeschränkten Rechts- und Vermögensfähigkeit nicht verklagt werden.

Freistellungsanspruch gegen Arbeitgeber
Das Gericht verweist noch einmal darauf, dass nach § 40 BetrVG ein Anspruch des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Kosten besteht, die dem Betriebsrat wegen der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind. Dies gilt auch, wenn eine Sachverständige Beratung in Anspruch genommen wird. Eine persönliche Einstandspflicht, etwa der Betriebsratsmitglieder, lehnt das Gericht ausdrücklich ab. Auch schreibt das Gericht dem Berater ins Stammbuch: “Spezialisierte Sachverständige, die sich gerade auf die betriebswirtschaftliche Beratung von Betriebsräten spezialisiert haben, trifft die vertragliche Nebenpflicht, den Betriebsrat vor einem möglicherweise zweifelhaften Beratungsaufwand zu warnen.” Was also in diesem Fall offensichtlich schief gelaufen ist, ist die fehlende Abtretung der Ansprüche an den Berater, der dann allerdings sein Honorar vor dem Arbeitsgericht, nicht vor dem Zivilgericht einfordern muss. Der Betriebsrat und seine Mitglieder bleiben stets von jeder Haftung frei.

  • Kleiderordnung - was ist tragbar?

Was darf der Arbeitgeber vorschreiben? Die Farbe der Unterwäsche, die Fingernägel und auch die Haartracht bzw. kein Toupets zu tragen? Bei einer Sicherheitsfirma am Flughafen Köln (Fluggastkontrolle) gab es einen interessanten Streit. Was darf der Arbeitgeber in einer "Trageordnung" alles vorschreiben? Der Arbeitgeber meinte z.B. lange Fingernägel (0,5 cm über der Fingerkuppe) bedeuten eine Verletzungsgefahr für die Fluggäste. Und die Anordnung, Unterwäsche zu tragen diene schließlich dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung. Auch Frisur, Bart und Make-up seien in einem ordentlichen Zustand zu tragen (ohne unnatürliche Färbungen) und Fingernägel nicht bunt, da von den Mitarbeitern bei der Ausführung von hoheitlichen Aufgaben ein ordentliches Erscheinungsbild verlangt werden müsse. Toupets seien deshalb tabu. Das Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss v. 18.08.2010 - 3 TaBV 15/10) entscheid nun, was im Arbeitsverhältnis noch "tragbar" ist.

Eingriff unverhältnismäßig
Das Gericht: Eine Trageordnung greift in die Freiheit der Arbeitnehmer ein, sich während der Arbeit so zu kleiden, wie es den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ein solcher Eingriff müsse also angemessen sein. Für eine Vorschrift, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen, fehlt bereits ein Regelungszweck. Toupets oder Haarteile zu verbieten, ja sogar vorzuschreiben, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu verwenden, ist ein unverhältnismäßiger Eingriff.
Letztlich akzeptierte das Gericht das Tragen von weißer Unterwäsche (oder in Hautfarbe) und die Länge der Fingernägel, weil dieser "Eingriff" nicht so stark sei.

  • Krankenrückkehrgespräche mitbestimmungspflichtig

Wenn Mitarbeiter befragt werden sollen, etwa zu den Gründen krankheitsbedingter Fehlzeiten, steht der Betriebsrat auf dem Plan. Natürlich soll verhindert werden, dass hier ein ‘Ausforschen’ der persönlichen Situation erfolgt. In einem Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Dresden verhandelt wurde, hatte der Arbeitgeber einen Fragebogen zu krankheitsbedingten Ausfallzeiten entwickelt, und den etwa 340 Beschäftigten eines Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungs-betriebes der Stadt Chemnitz mit der Gehaltsabrechnung übersandt. Gleichzeitig wurde erklärt, für alle Mitarbeiter, die mehr als 10 Krankheitstage aufweisen, sei in Zukunft ein Krankenrückkehrgespräch verbindlich. Die zuständige Interessenvertretung (der Personalrat) hatte dazu bereits Erörterungsbedarf angemeldet, weil ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes besteht. Der Arbeitgeber lehnte die Mitbestimmung ab, so dass es zum Verfahren auf Einstweilige Anordnung vor dem Verwaltungsgericht kam (Beschluss v. 31.03.2010 9 L 118/10).

Erzwingbare Mitbestimmung
Das Gericht stellte zunächst fest, dass ein zwingendes Mitbestimmungsrecht besteht bei “Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen” (Hinweis: eine solche Regelung enthält auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Da sich diese Mitbestimmung auch auf Einzelregelungen bezieht, erkannte das Gericht,  “Befragungen von Mitarbeitern mittels Fragebögen oder in persönlichen Gespräche zu den möglicherweise betriebsbedingten Ursachen ihrer Erkrankungen”, würde genauso dazu zählen. Eine solche “systematische Befragung von Arbeitnehmer zur Ermittlung typischer Krankheitsursachen” unterliegt deshalb der Mitbestimmung. Auch das Landesarbeitsgericht Hessen hatte in einer Entscheidung vom 29.08.2002 - 5 TaBV 91/02 - genauso entschieden. Übrigens: Seit das betriebliche Eingliederungsmanagement einzuführen ist, müssen sich Krankenrückkehrgespräche eigentlich erledigt haben.

  • Leiharbeit nur noch "vorübergehend"

Die Diskussion ist eröffnet. Mit dem ab 01.12.2001 zu beachtenden Verbot, Leiharbeitnehmer dauerhaft zu beschäftigen, müssen sich Unternehmen und Juristen beschäftigen. Das neue Gesetz spricht pauschal davon, Arbeitnehmerüberlassung nur noch “vorübergehend” zu gestatten (§ 1 Abs. 2 AÜG). Eine konkrete Zeitgrenze wird allerdings nicht genannt. Fest steht: Es muss ein konkreter, also begrenzter Zeitraum vereinbart sein. Dies ergibt sich bereits aus der maßgeblichen EU-Richtlinie zur Leiharbeit (2008/104/EG), die ausdrücklich davon spricht, die Überlassung auf einen “Zeitraum” abzustellen, für den ‘vorübergehend’ gearbeitet werden soll (Art. 3 Abs. 1 lit e). Gerade ‘aufeinander folgende’ Überlassungen will die Richtlinie verhindern (Art. 5 Abs. 5).

Monate oder Jahre?
Was kann also als ‘vorübergehend’ angesehen werden? Versucht man den Rückgriff auf andere Regelungen, kann auf 6 Monate abgestellt werden (gemäß der ‘Abstandsregelung’ in § 9 Nr. 2 AÜG bei einer Zuvor-Beschäftigung). Manche Autoren in arbeitsrechtlichen Fachzeitschriften versuchen, hier - analog zum Befristungsrecht - sogar einen Zeitraum von 2 Jahren abzuleiten oder (nach der früheren Praxis zur ‘Konzernleihe’) auf den “Rückkehrwillen” abzustellen. Beides ist nicht sachgerecht. Die maximale Zeitbefristung von 2 Jahren ist gerade im Gegensatz zur Zweckbefristung geschaffen worden und einem Leiharbeitseinsatz wird wohl immer ein bestimmter Zweck zugrunde liegen. Die ‘Rückkehr’ etwa zur Konzernmutter kann schließlich für Leiharbeitsverhältnisse schon deshalb nicht greifen, weil ein Konzernarbeitsverhältnis eine andere Rechtsgrundlage darstellt, als die vorübergehende Ausleihe in ein fremdes Unternehmen.

Aufgabe für Betriebsräte
Betriebsräte, die sich mit diesen Fragen ebenso beschäftigen müssen, können umgekehrt argumentieren: Entweder es müssen ‘Spitzen’ abgedeckt werden. Dann lässt sich nur im Einzelfall begründen, wie lange dieser Einsatz vorübergehend erfolgen kann. Oder der Einsatz ist auf ein konkretes Projekt oder einen Sonder-Auftrag bezogen. Gibt es eine solche Begründung nicht, kann der BR natürlich nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Gesetzesverstoß (Verstoß gegen das AÜG) die Zustimmung verweigern.

  • Leiharbeiternehmer - kurzfristiger Einsatz mitbestimmungspflichtig

Da die Neufassung des AÜG davon ausgeht, Leiharbeitnehmer nur noch "vorübergehend" beschäftigen zu dürfen, wird in der Praxis relevant, welche Informationen dem Betriebsrat zu geben sind. Eine zustimmungspflichtige Einstellung liegt immer vor, wenn - sei es auch nur kurzfristig - "Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an." (vgl. BAG v. 23.06.2010 – 7 ABR 1/09)

Jede kurze Beschäftigung
Jede noch so kurze Beschäftigung ist damit mitbestimmungspflichtig, auch wenn nacheinander mehrere befristete Einsätze erfolgen. Dies gilt übrigens auch, wenn zwischen Verleiher und Entleiher eine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde und darauf bezogen immer neue Kräfte kommen (vgl. BAG v. 23.01.2008 – 1 ABR 74/06). Für die Mitbestimmung kommt es darauf an, welche Person konkret "eingegliedert" werden soll. Darauf, ob die Auswahl durch den Verleiher erfolgt, kommt es also nicht an. Ebenso wenig kann der Entleiher seinem Betriebsrat gegenüber argumentieren, er habe die entsprechenden Informationen nicht.

"Beschaffung" der konkreten Namen ist zumutbar
Dem Arbeitgeber (hier dem Entleiher) ist zuzumuten, zur Erfüllung seiner Unterrichtungsverpflichtung den Namen des einzusetzenden Leiharbeitnehmers beim Verleiher zu erfragen und ggf. bei diesem auf eine so rechtzeitige Auswahlentscheidung zu drängen, dass er den Pflichten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen kann (vgl. BAG v. 9. März 2011 – 7 ABR 137/09).

  • Mitarbeiterbefragung durch Betriebsrat zulässig

Mitarbeiterbefragungen kann der Betriebsrat selbständig durchführen, wenn dadurch der Betriebsablauf oder der Betriebsfrieden nicht gestört werden. Das hat das Arbeitsgericht Berlin in einem Fall entschieden, in dem der Arbeitgeber per Einstweiliger Verfügung eine solche Befragung verbieten lassen wollte. Der Betriebsrat hat die Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass die Umfrage freiwillig und anonym ist und der Fragebogen außerhalb der Arbeitszeit ausgefüllt werden muss. (ArbG Berlin v. 24.10.2007 – 77 BVGa 16633/07; AiB 2008, 424)

  • Mobbing und Bossing - Einigungsstelle zuständig

Ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil darin Begriffe wie "Mobbing" und "Bossing" genannt sind. Die bloße Tatsache, dass diese Begriffe noch nicht in die Gesetzgebung Eingang gefunden haben steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil Gesetze per se durch den Abstraktheitsgrundsatz gekennzeichnet sind. Den Begriff "Mobbing" hat das Bundesarbeitsgericht im Übrigen in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1997 definiert, es sei "das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte".  

Soweit erkennbar ist der Begriff "Bossing" in seiner Rechtsprechung noch nicht definiert worden. Von "Bossing" spricht man dann, wenn "der Arbeitgeber in Person (oder als Organ) mobbt …", wobei anscheinend gerade das "Bossing" der Regelfall des "Mobbings" ist. Es liegt jedenfalls keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei einem "Regelungsgegenstand partnerschaftliches Verhalten im Betrieb im Zusammenhang mit Diskriminierung und sexueller Belästigung sowie deren Prävention" vor. (Landesarbeitsgericht München v. 27.02.2007 - 8 TaBV 56/06)    

  • Stellenausschreibung, intern diskriminierungsfrei

 Beschränkung von Stellenausschreibungen auf Berufsanfänger kann unzulässig sein
„Die Begrenzung einer internen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach dem AGG unzulässige Altersdiskriminierung darstellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der beabsichtigte Einsatz von Berufsanfängern lediglich dazu dient, Kosten zu sparen. Gegen einen solchen groben Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung kann auch der Betriebsrat vorgehen.“ Das hat das BAG jetzt entschieden.

Der Fall: Der Arbeitgeber betreibt eine Reihe von Drogerieketten. Er hatte interne Stellenausschreibungen im Jahr 2007 wiederholt mit der Angabe "Tarifgruppe … / erstes Berufsjahr" versehen. Die Mitarbeiterinnen des ersten Berufsjahrs des Arbeitsgebers sind durchschnittlich etwa 29 Jahre alt. Im zweiten Berufsjahr steigt das durchschnittliche Alter auf 36 Jahre an und beträgt ab dem dritten Berufsjahr durchschnittlich etwa 43 Jahre.

Betriebsrat widersprach der Besetzung
Der für den Betrieb R. gewählte Betriebsrat verlangte mit seinem Antrag von dem Arbeitgeber, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten, da hierin eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters liege. Der Arbeitgeber vertrat dagegen die Auffassung, dass eine etwaige Ungleichbehandlung aufgrund des berechtigten Anliegens gerechtfertigt sei, durch den Einsatz von Berufsanfängern Kosten zu sparen.
Nachdem das LAG anderer Meinung war, hatte der Betriebsrat vor dem BAG keinen Erfolg.

Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren typischerweise älter
Das BAG führt aus: Der Arbeitgeber muss bei internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres verzichten. Eine solche Beschränkung kann grds. eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.v. § 3 Abs. 2 AGG darstellen, da Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren typischerweise älter sind als Berufsanfänger. Die Ungleichbehandlung kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber damit ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und die Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.
Im Streitfall hat sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung auf Kostengründe und das knappe Personalbudget berufen. Da diese Begründung offensichtlich ungeeignet ist, eine Beschränkung des Bewerberkreises auf jüngere Beschäftigte zu rechtfertigen, hat der Arbeitgeber grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung gem. § 11 AGG verstoßen. Hiergegen konnte gem. § 17 Abs. 2 AGG der Betriebsrat vorgehen.

(BAG vom 18.8.2009, 1 ABR 47/08)
 

  • Tätigkeitsbeschreibung - Betriebsrat hinzuziehen

Im Betriebsverfassungsgesetz gibt es eine klare Regel: Jeder Arbeitnehmer kann ein Betriebsrat Mitglied hinzuziehen, wenn die Leistung beurteilt  oder die Entwicklung im Betrieb besprochen werden soll (§ 82 Abs. 2 BetrVG), also beim klassischen Personalgespräch. In dieser Regelung heißt es auch, dass jeder den Anspruch hat, “Berechnung und Zusammensetzung” des Gehalts/Lohns vom Arbeitgeber erläutert zu bekommen. Streit ist jetzt in einem Fall entstanden, in dem ein Mitarbeiter bei der Diskussion um die Tätigkeitsbeschreibung (nach ERA) ebenso ein BR-Mitglied dabei haben wollte. Immerhin ging es darum, wie sich die Bewertung der Arbeit auf die Eingruppierung auswirkt. Weil  der Arbeitgeber eine solche BR-Teilnahme ablehnte, kamen viele dieser Gespräche nicht zustande. Der Betriebsrat zog darauf hin vor das Arbeitsgericht um feststellen zu lassen, dass der Arbeitgeber solche Gespräch nicht verweigern konnte, wenn die Beschäftigten es wünschten. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat recht (Beschl. v. 20.04.2010; 1 ABR 85/08).

Auch Klage in Stellvertretung möglich
Geklärt wurde auch, dass der Betriebsrat in solchen Fällen die Rechte der Beschäftigten vor Gericht einfordern konnte (sog. Prozessstandschaft). Grundsätzlich meinte das BAG: Es gehe schließlich um die Befriedung in einem besonders wichtigen Bereich, nämlich der Vergütung. Der Arbeitnehmer müsse die Möglichkeit haben, seine evtl. unterschiedliche Sichtweise über die tatsächlichen Arbeiten einzubringen.

„Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wird verletzt, wenn ein Arbeitgeber nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung, die Freizeitausgleich für Mehrarbeit vorsieht, mit neu eingestellten Arbeitnehmern formularmäßig die Abgeltung etwaiger Mehrarbeit durch die Jahrespauschalvergütung vorsieht.“
Der Fall: Der Arbeitgeber hatte nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung, die Freizeitausgleich für Mehrarbeit vorsieht, mit neu eingestellten Arbeitnehmern formularmäßig die Abgeltung etwaiger Mehrarbeit durch die Jahrespauschalvergütung vorgesehen.

Mitbestimmung weil neue Entlohnungsgrundsätze

Das LAG Hessen hat hier erkannt, dass „neue Entlohnungsgrundsätze“ aufgestellt werden, wenn der Arbeitgeber die Höhe der Vergütung losgelöst vom Umfang der dafür als Gegenleistung zu erbringenden Arbeitszeit festlegt.
Nicht gefolgt wurden dem Argument des Arbeitgebers, der Betriebsrat mache mit seinem Begehren einen unzulässigen Anspruch auf Mitbestimmung der Lohnhöhe geltend. Das Gericht: "Die Arbeitgeberin bestimmt mit der formularvertragsmäßigen Einführung einer Pauschalmehrarbeitsvergütung die Strukturformen des Entgelts in mitbestimmungspflichtiger Weise."

Lohnfindungssystem verändert
Denn schließlich "veränderte die Arbeitgeberin ihr Lohnfindungssystem, das einen Bezug zur Dauer der erbrachten Arbeitsleistung hatte in ein solches, das eine Lohnfindung unabhängig vom Umfang der Arbeitsleistung vorsieht. Auch unter diesem Gesichtspunkt verstößt die Verfahrensweise der Arbeitgeberin daher gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebrats."
(Hess. LAG, Beschl. v. 15.01.2009  - 5 TaBV 140/08) 

  • Unterlassung durch den Arbeitgeber

Der Betriebsrat hat einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Verletzung seines Mitbestimmungsrechts durch den Arbeitgeber hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen einer Arbeitnehmerin. Dieser Anspruch kann im Wege der Einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn nur im Einzelfall (alleinerziehende Mutter) eine Verschiebung in den Spätdienst erfolgt. (Landesarbeitsgericht Hamburg v. 28.01.2010 - 7 TaBVGa 2/09)

  • Vergütung - Mitbestimmung beginnt "unten" - auch bei der Vergütung

Zurück zu den Wurzeln, könnte man meinen. Welcher Betriebsrat - BR oder GBR - zuständig ist, kann eine lebhaft zu diskutierende Frage sein. In der jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ging es um den Streit, ob eine Vergütungsordnung für Außertarifliche Angestellte vom GBR oder eben vom BR mitzubestimmen ist. Der Arbeitgeber hatte eine Einigungsstelle angerufen, Mitglieder des GBR auch daran teilgenommen, der GBR aber später die Entscheidung angefochten. Das BAG folgte der Anfechtung und machte deutlich, eine solche AT-Vergütungsordnung müsse mit dem jeweiligen örtlichen Betriebsrat vereinbart werden, weil es kein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung gäbe (Beschl. v. 18.05.2010 - 1 ABR 96/08).

GBR zuständig bei "freiwilligen" Leistungen
Interessant auch die Ausführungen zur generellen Abgrenzung: Der GBR sei etwa dann zuständig, wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt (und deshalb auf eine überbetriebliche Regelung drängt). Die Vergütung von AT-Angestellten sei aber keine freiwillige Leistung, also ein Mitbestimmungsfall nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dem Arbeitgeber steht nicht frei, ob er die AT-Angestellten vergüten will oder nicht. Auch wenn der Arbeitgeber auf einem an Leistung und Zielerreichung orientierten System besteht, kann hierfür jeweils eine betriebliche Regelung geschaffen werden. Die Entscheidung hat natürlich Auswirkungen auf alle finanziellen Leistungen eines Arbeitgebers. Auch Regelungen zur Vergütung von Bereitschaftszeiten oder Fahrtzeiten können jetzt in der Zuständigkeit des jeweils örtlichen Betriebsrates liegen.

  • Versetzung, dringend

 Betriebsrat muss auch bei dringender Versetzung mitbestimmen
"Auch wenn ein Arbeitnehmer auf eine andere Tätigkeit im Betrieb drängt, darf der Betriebsrat nicht übergangen werden." Darauf weist das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil hin.

Der Fall: Der Mitarbeiter des betreffenden Finanzdienstleisters war in einer Filiale für die sog. Masterkasse zuständig. Weil er sich nach eigenem Bekunden mit dieser Aufgabe auf Dauer überfordert fühlte, beschloss das Unternehmen, den Mann anderweitig einzusetzen.

Obwohl diese Maßnahme in der nächsten turnusmäßigen Betriebsratssitzung nicht mehr behandelt werden konnte, wurde sie kurzfristig umgesetzt. Das Unternehmen begründete diesen Schritt damit, dass es sich um einen Notfall gehandelt habe. Der Betriebsrat hätte deshalb nicht beteiligt werden müssen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Maßnahme statt.

Ausnahme nur in Extremsituation
In ihrer Begründung verwiesen die Richter auf die bisherige Rechtsprechung: Demnach könnte zwar in Extremsituationen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Dies sei jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Betriebsrat in einer unvorhersehbaren und schwerwiegenden Situation nicht erreichbar ist oder nicht rechtzeitig einen Beschluss fassen kann. Der Arbeitgeber sei dann auch zum sofortigen Handeln berechtigt, wenn nur so irreparable Schäden von Betrieb oder Belegschaft abgewendet werden können. Eine solche Ausnahmesituation habe das Unternehmen im vorliegenden Fall aber nicht behauptet.
(BAG, Beschluss vom 19.01.2010 - 1 ABR 55/08)
 

  • Weihnachtsgeld – trotz Kündigung der Betriebsvereinbarung

Arbeitgeber können auch bei Kündigung der entsprechenden Betriebsvereinbarung zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet sein
Eine Betriebsvereinbarung, in der sich der nicht tarifgebundene Arbeitgeber zur Zahlung eines Weihnachtsgelds verpflichtet hat, wirkt nach ihrer Kündigung gemäß § 77 Abs.6 BetrVG nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht jetzt ausdrücklich für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber festgestellt.

Der Fall: Die Klägerin ist seit 1994 in einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigt. Sie erhielt seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts. Rechtsgrundlage hierfür war eine Betriebsvereinbarung. Diese kündigte die Beklagte fristgerecht zum 31.12.2001. Nachdem die anschließenden Verhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di über einen Haustarifvertrag im Herbst 2005 gescheitert waren, stellte die Beklagte die Weihnachtsgeld-Zahlungen ein.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Zahlung des Weihnachtsgelds für das Jahr 2005. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG diese Entscheidungen auf und gab der der Klage statt.
Das BAG hierzu:
„Da nicht tarifgebundene Arbeitgeber mitbestimmungsrechtlich die gesamte Vergütung "freiwillig" leisten, führt der Wegfall des Weihnachtsgelds zu einer mitbestimmungspflichtigen Änderung der Entlohnungsgrundsätze, so dass § 77 Abs.6 BetrVG einschlägig ist.
Zwar ist die Betriebsvereinbarung, die Rechtsgrundlage der Zahlung war, wirksam gekündigt. Die Betriebsvereinbarung wirkt aber nach. Die Nachwirkung gemäß § 77 Abs.6 BetrVG betrifft Angelegenheiten, die der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterfallen. Im Streitfall ergibt sich ein solches Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG, da die Streichung des Weihnachtsgelds zur Änderung der Entlohnungsgrundsätze im Betrieb geführt hat.

Streichung von Vergütung ist mitbestimmungspflichtig
Während § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG bei tarifgebundenen Arbeitgebern - wegen des Tarifvorrangs – nur hinsichtlich des freiwillig geleisteten übertariflichen Teils der Vergütung Anwendung findet, leistet ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber sämtliche Vergütungsbestandteile "freiwillig", solange er die Arbeit überhaupt vergütet, und kann daher bei jeder Streichung eines Vergütungsbestandteils zur Beteiligung seines Betriebsrats verpflichtet sein.
Im Streitfall war mit der Streichung des Weihnachtsgelds keine gleichmäßige Absenkung des Vergütungsniveaus verbunden. Dies ergibt sich schon daraus, dass Teile der Gesamtvergütung nicht mehr als zusätzliche Einmalzahlung zu einem bestimmten Datum geleistet werden sollten. Daher lag eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgrundsätze und folglich auch eine zwingende Angelegenheit der Mitbestimmung im Sinn von § 77 Abs.6 BetrVG vor. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld.

(BAG v. 26.08.2008 - 1 AZR 354/07) 

Merke: Es ist ein Rechenexempel festzustellen, dass hier die Summe der Einzelvergütungen (einschl. Weihnachtsgeld) bei Streichung des Weihnachtsgeldes nicht mehr „im selben Verhältnis“ wie früher gezahlt werden. Hätte der Arbeitgeber einheitlich z.B. 7 % der Gesamtvergütung bei allen gestrichen, wäre es allerdings wohl „ausgewogen im Sinne der Rechtsprechung“.

  • Zielvereinbarungen - Anspruch auf Einsichtnahme

Der Betriebsrat hat ein Recht, bei Bestehen eines kollektiven Zielvereinbarungssystems Einsicht in die konkret abgeschlossenen Zielvereinbarungen zu nehmen, soweit dies zur Überwachung der Umsetzung dieses Systems erforderlich ist.” Dies hat das Arbeitsgericht München (Beschl. v.  10.11.2010 - 38 BV 257/10) in einem Fall entschieden, bei dem es nach Neuregelung der Vergütungen für außertarifliche (AT-)Angestellte Streit gab. Die Ziele - zwischen 5 und 7 - sollten sich auf qualitative und/oder quantitative Ziele beziehen (Umsatz, Ertrag, Marktanteile, Prozess- und Verhaltensziele). Der Betriebsrat wollte zumindest ein Einsichtsrecht bei Mitarbeitern, deren Zielerreichung über 120 % lag, was der Arbeitgeber ablehnte. Das ArbG gab dem Betriebsrat recht.
Der Anspruch auf Einsichtnahme ergibt sich bereits aus der Pflicht des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG, den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Nach dem Mitbestimmungsrecht bei entgeltbezogenen Zielvereinbarungen (§ 87 Abs. 1 Ziff. 11 BetrVG) soll der Betriebsrat außerdem darauf achten, dass “es nicht zu einer Überforderung des Arbeitnehmers auf der Grundlage übertriebener Anreize kommt”. Außerdem besteht auch bei qualitativen Zielen ein gewisser Beurteilungsspielraum, so dass ein Betriebsrat darauf zu achten hat, dass die Grundsätze von Recht und Billigkeit gewahrt sind. Dagegen steht auch nicht die lediglich “individuelle Abrede” mit einzelnen Arbeitnehmern, da zumindest die Geschäftsziele (Umsatz etc.) vor allem betrieblich bedingt sind. Die sehr lesenswerte Entscheidung dürfte Betriebsräten sehr nützen in der Argumentation gegenüber dem Arbeitgeber.

 

 




Stichwörter:
Arbeitgeberleistungen, Arbeitszeitkonto, Arbeitszeitverstöße,
Betriebsrente, Betriebsversammlung, Widerspruch betriebs-bedingte Kündigung, Rechte einzelner BR-Mitglieder,
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Mobbing Einigungsstelle Tätigkeitsbeschreibung, Unterlassungsanspruch,
Versetzung, Weihnachtsgeld, Zielvereinbarungen




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