|
Wir veröffentlichen auf diesen Seite Entscheidungen von
Gerichten, die für die BR-Arbeit nützlich sind (in alphabetischer
Reihenfolge nach Stichwörtern)
Ein Verbot, Gehaltsansprüche abzutreten, kann durch eine
Betriebsvereinbarung nicht wirksam geschaffen werden. Die Gestaltung der
eigenen Vermögensangelegenheiten ist Teil des außerdienstlichen Verhaltens.
Sie wirkt sich auf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten
Tätigkeit, die Art und Weise der Arbeitsleistung und das betriebliche
Zusammenwirken mit anderen Arbeitnehmern nicht aus (ArbG Hamburg v.
31.08.2010 - 21 Ca 176/10; veröffentlicht in Der Betrieb 2010, 2111).
Berufung eingelegt beim LArbG Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 Sa 82/10.
Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts
Die Krise bringt es an den Tag. Leistungen des Arbeitgebers werden plötzlich
in Frage gestellt - argumentiert wird u.a. damit, Sozialleistungen könnten
aus "wirtschaftlichen Gründen" nicht mehr aufrecht erhalten werden oder
insgesamt auf die Prüfstand gestellt. Schwierig wird das Ganze, wenn
gleichzeitig individuelle Zusagen - im Arbeitsvertrag oder anderer Form
- gemacht wurden, von denen sich der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres
verabschieden kann.
Ein solches Beispiel hat jetzt das Bundesarbeitsgericht beschäftigt und es
ging vorrangig um die Frage: Was sind "wirtschaftliche Gründe"? Und
musste der Arbeitnehmer diese Einschränkung akzeptieren.
Das BAG hat in dem Fall untersucht, ob ein solcher Widerrufsvorbehalt -
hier sehr pauschal ausgedrückt - überhaupt zulässig sein kann. Die Antwort
folgt aus
a) Verbrauchersicht
(der Arbeitnehmer ist Verbraucher) und
b) zum Schutz vor
unangemessenen Klauseln im Arbeitsvertrag.
Der Fall:
Die Mitarbeiterin hatte einen Dienstwagen zur Verfügung und in den
Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers hieß es, die Überlassung könne "aus
wirtschaftlichen Gründen" widerrufen werden. Die Mitarbeiterin ging davon
aus, dass sie jedes Jahr 49.500 km mit dem Firmen-PKW fahren würde.
Tatsächlich fuhr sie im Jahre 2006 nur 29.450 km. Dies hielt die
Arbeitgeberin für unwirtschaftlich und widerrief die Überlassung des
Fahrzeugs. Hiergegen klage die Arbeitnehmerin.
Im Ergebnis stellte das Gericht fest, der Arbeitgeber dürfe den Firmen-PKW
nicht aus "wirtschaftlichen Gründen" entziehen. Eine entsprechende
Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei unwirksam.
Das Gericht sah hier einen Verstoß wegen unangemessener Benachteiligung der
Arbeitnehmerin. Sie habe nicht erkennen können, was die genannten
"wirtschaftlichen Gründe" sind. Der Verbraucher hätte aber erkennen müssen,
was auf ihn zukommt, um sich darauf einstellen zu können. Das habe die
Klausel nicht hinreichend ausgedrückt.
Anmerkung:
Bisher hatte das BAG nur entschieden, dass ein Widerruf aus "beliebigen
Gründen" natürlich unwirksam ist. Jetzt ging es um eine bestimmte (durchaus
übliche) Klausel, die gleichfalls nicht anerkannt wurde.
Konsequenz für den Betriebsrat
Für Betriebsräte ist diese Sicht deshalb wichtig, weil sie zeigt, dass die
einzelnen Arbeitnehmer durchaus weitergehende Möglichkeiten und Rechte
haben.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 13.04.2010 - 9 AZR 113/09)
Ab dem Jahr 2012 trifft es den
ersten Jahrgang (1947). Die gesetzliche Altersrente wird nicht mit
Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern erst einen Monat später gezahlt.
Die Frage ist natürlich, welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen sich
ergeben. Typischerweise ist in Arbeitsverträgen geregelt die automatische
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Ändert sich also jetzt etwas durch den (gestaffelten) späteren Rentenbeginn?
Klare Antwort: Ja. Die Arbeitnehmer können natürlich
verlangen, bis zur neuen gesetzlichen (Regel-)Altersgrenze weiterbeschäftigt
zu werden. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in
§ 41 Satz 2 SGB VI. Dort heißt es, dass
eine Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (ohne
ausdrückliche Kündigung) zwar getroffen werden kann, diese aber als
Vereinbarung gilt, die auf "das Erreichen der Regelaltersgrenze" abstellt.
Und da es die schrittweise Anhebung des bisherigen Regel-Rentenalters nun
einmal gibt, wächst diese Grenze in den nächsten Jahren (bis zum Jahr 2029)
nach oben. Eine interessante Frage ist nun, ob etwa die Betriebsparteien,
also Arbeitgeber und Betriebsrat, eine abweichende Regelung treffen können,
also - weiterhin - das 65. Lebensjahr als Regel für ein Ausscheiden
festschreiben können. Ein solcher Fall lag dem Landesarbeitsgericht
Niedersachsen vor. Da es in dem dortigen Tarifvertrag keine Regelung zur
Altersbegrenzung gab, legten diese die Betriebsparteien (auf das 65.
Lebensjahr) fest. Eine dagegen erhobene Klage hatte (zunächst) keinen
Erfolg. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Das Gericht
in Hannover argumentierte, mit Hinweis auf eine
BAG-Entscheidung aus 2010, eine
Regelaltersgrenze stelle zwar eine auf dem Alter beruhende
Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen dar, diese Benachteiligung
sei aber nach
§ 10 Satz 3 Nr. 5 AGG
gerechtfertigt. Aber eben nur dann, "wenn eine wirtschaftliche Absicherung
durch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt".
Betriebsvereinbarung kann nicht verschlechtern
Dies spricht also dagegen, in einer Betriebsvereinbarung generell
auf die Beendigung zum 65. Lebensjahr abzustellen. Schließlich bedeutet
jedes vorherige Ausscheiden (mit 65, obwohl die Rente erst später eintritt)
eine Rentenkürzung von 0,3 % Abschlag pro Monat.
Auswirkung auf Betriebsrenten
Übrigens ist eine ganz andere Frage, den Beginn einer Betriebsrente
dennoch auf das Alter 65 festzulegen. Hier sind die Betriebsparteien frei,
die eigene soziale Absicherung für den Fall zu schaffen, dass Arbeitnehmer
dennoch mit 65 ausscheiden wollen.
Eine Aufsehen erregende
Entscheidung hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu Minussalden bei
Arbeitszeitkonten erlassen. In dem Fall hatte ein Installateur bei seinem
Ausscheiden aus der Firma einen Minussaldo von 217,88 Stunden auf dem Konto.
Weil die Firma die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Urlaubsstunden
mit diesem Saldo "verrechnete", zog der Installateur vor Gericht. Das BAG:
Der Arbeitgeber durfte das Konto nicht mit 217,88 Stunden belasten, weil
kein Vergütungsvorschuss gezahlt wurden, sondern eine normale monatliche
Vergütung (BAG Urteil v. 26.01.2011 - 5 AZR 819/09). Das Gericht stellte
darauf ab, dass die Jahresarbeitszeit nicht (von vornherein) gleichmäßig
oder ungleichmäßig verteilt worden war, also die Arbeitspflicht eben nicht
vorher feststand. Dies sei aber dann zu fordern, wenn eine "verstetigte",
also regelmäßige monatliche Vergütung vorliegt. Entsteht dann ein Minussaldo
ohne Zutun des Arbeitnehmers, weil z.B. nicht genügend Arbeit vorhanden ist,
gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, gerade dann, wenn eine "flexible"
Form der Arbeit auf Abruf praktiziert wird. Das Gericht: "Der Arbeitgeber
kam mit Ablauf eines jeden Arbeitstages in Annahmeverzug, an dem er nicht
die Verteilung der Jahresarbeitszeit auf die Monate, Wochen und Wochentage
festgelegt hatte."
|
Merke:
Es macht Sinn in
entsprechenden
Betriebsvereinbarungen zur
flexiblen Arbeitszeit immer
noch einmal klar zu stellen,
dass die tarifliche
(Wochen-)Arbeitszeit gilt
und einzuhalten ist.
Verantwortlich dafür ist -
wie dargestellt - der
Arbeitgeber.
|
Wenn ein
Betriebsratsmitglied Arbeitszeitverstöße der
Aufsichtsbehörde meldet, besteht darin kein Grund für eine
fristlose Kündigung. Auch ein Amtsenthebung kommt nicht in
Frage. Das Arbeitsgericht Marburg hatte den Fall zu
entscheiden, dass ein Betriebsratsmitglied (ein
Modellschlosser) mit Billigung des Gremiums die
Aufsichtsbehörde über einen vermeintlichen
Arbeitszeitverstoß des Arbeitgebers informierte. Der
Arbeitgeber (Automobilzulieferer) wollte den Beginn der
Montags-Nachtschicht auf den Sonntag um 21 Uhr vorverlegen.
Mit dem Betriebsrat konnte keine Einigung erzielt werden,
auch nicht in einem Einigungsstellenverfahren. Als das
Betriebsratsmitglied in einem Telefonat
den zuständigen Sachbearbeiter für Arbeitsschutz beim
Regierungspräsidium über die unerlaubte Nachtarbeit und
Missachtung der Sonn- und Feiertagsruhe informierte, wurde
wegen der möglichen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis
zu 15.000 Euro verhängt. Der Arbeitgeber beschuldigte jetzt
das BR-Mitglied, die Unwahrheit gesagt und eigenmächtig eine
Anzeige gestellt zu haben. Dadurch sei das
Vertrauensverhältnis schwer beschädigt und der Arbeitgeber
stellte (nach Ablehnung des Antrags durch den BR) Antrag auf
Zustimmungsersetzung zur fristlosen Kündigung.
Kein Grund
für eine fristlose Kündigung
Das Arbeitsgericht (Beschluss v. 12.11.2010 - 2 BV
4/10) sah keinen wichtigen Grund für eine Kündigung.
Der Modellschlosser hätte bei seinem Anruf nicht als
Arbeitnehmer oder Privatmann, sondern als
Betriebsratsmitglied gehandelt. Handlungen in der Funktion
als Betriebsratsmitglied können nicht zu einer
außerordentlichen Kündigung führen, weil der Modellschlosser
innerhalb des Betriebsrats für den Arbeitsschutz zuständig
ist. Im BR-Protokoll war auch vermerkt, dass er beim
Regierungspräsidium nachfragen sollte. Auch für eine
Amtsenthebung nach § 23 Abs. 1 BetrVG reichte der Vorwurf
nicht. Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber den
Schichtplan noch gar nicht hätte umsetzen dürfen.
Voraussetzung bei Widerspruch des Betriebsrats gegen
betriebsbedingten Kündigungen
Ob der Betriebsrat verpflichtet ist, bei einer Rüge der Sozialauswahl andere
Arbeitnehmer konkret zu benennen, hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg zu
entscheiden.
Das Gericht:
Rügt der Betriebsrat mit seinem Widerspruch eine betriebsbedingte Kündigung
wegen fehlerhafter Sozialauswahl, ist er nicht verpflichtet, weniger
schutzwürdige Arbeitnehmer konkret zu benennen.
In dem Fall
ging es um die Weiterbeschäftigung eines gekündigten Mitarbeiters und der
Betriebsrat hatte nur die Vergleichsgruppe der "Consultants" angegeben. Dort
seien "sozial weniger Schutzwürdige".
Mit dem Finger auf andere?
Das Gericht meinte, es sei ausreichend, dass die vom Betriebsrat genannten
Tatsachen zusammen mit anderen Tatsachen einen Widerspruchsgrund ergeben
können. Daher genüge die Rüge des Betriebsrats, dass nicht alle
vergleichbaren Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbezogen worden sind.
Er müsse zwar den Kreis der betroffenen Beschäftigten hinreichend bestimmt
bezeichnen, nicht jedoch einzelne Mitarbeiter benennen, denen der
Arbeitgeber an Stelle des betroffenen Arbeitnehmers kündigen musste.
Diese Entscheidung steht gegen die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Erfurter Richter hatten geurteilt, dass ein
ordnungsgemäßer Widerspruch verlange, weniger schutzwürdige Arbeitnehmer
konkret zu benennen (Urteil des BAG vom 09.07.2003, Az.: 5 AZR 305/02).
Das LAG jetzt: "Bereits mit der Benennung einer Vergleichsgruppe im Rahmen
der Sozialauswahl widerspreche der Betriebsrat ordnungsgemäß." Die falsche
Bestimmung der Vergleichsgruppe bei der Sozialauswahl könne zusammen mit
anderen Tatsachen ohne weiteres die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl
begründen, wenn Beschäftigte aus der nicht berücksichtigten Gruppe stärkere
Sozialdaten als der gekündigte Arbeitnehmer hätten.
(LAG Hamburg, Urteil vom 23.07.2010 -
1 SaGa 3/10)
Alleinerziehendes BR-Mitglied ...
wohin mit dem Kind?
Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die
einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen
auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner
minderjährigen Kinder entstehen.
Der Fall:
Die alleinerziehende Klägerin hatten von ihrem Arbeitgeber die
Erstattung der Kosten verlangte, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie
als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des
Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn
Tage ortsabwesend war und während dieser Zeit für die Betreuung ihrer 11
und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste.
Arbeitgeber muss Kosten tragen
Das Bundesarbeitsgericht hat - anders als zuvor das LAG - dem Antrag
entsprochen.
In der Begründung heißt es: Nach § 40 Abs. 1 BetrVG
trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats
entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die einzelne
Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für
erforderlich halten dürfen, nicht aber sämtliche Kosten, die nur irgendwie
durch die Betriebsratstätigkeit veranlasst sind. Grundsätzlich nicht
erstattungsfähig sind insbesondere Aufwendungen, die der persönlichen
Lebensführung zuzuordnen sind.
Vom Arbeitgeber zu tragen sind aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied
dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für
Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen
Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt die
verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG. Das
Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall in einer
Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben
und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind
Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur "das natürliche Recht der Eltern",
sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Dementsprechend darf
dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten
kein Vermögensopfer entstehen.
Dem Anspruch stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt des
Betriebsratsmitglieds noch eine volljährige berufstätige Tochter lebte,
welche die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister abgelehnt hatte. Die
Antragstellerin durfte die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt
600,-- Euro auch der Höhe nach für erforderlich halten.
(BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 103/08)
Jedes
BR-Mitglied hat Anspruch auf eigene E-Mail-Adresse.
Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14. Juli
2010 klargestellt. Das heißt also zum Beispiel: “br-mueller@firma.de”
muss der Arbeitgeber einrichten, damit die Mitglieder des Betriebsrates
untereinander kommunizieren können. Ebenso kann für jedes BR-Mitglied die
Einrichtung eines eigenen Internetzugangs verlangt werden. Das BAG betont
hier, der BR habe einen eigenen Beurteilungsspielraum, was er für seine
Arbeit als “erforderlich” ansieht. Das gelte auch für den Internet-Zugang.
Informationsbeschaffung für den Betriebsrat
Das Gericht: “Ebenso wie die Informationsbeschaffung kann die Kommunikation
einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten
Teil der Betriebsratstätigkeit sein.” Natürlich stehen auch Kosteninteressen
des Arbeitgebers nicht entgegen
Das LAG Düsseldorf war übrigens zuvor anderer Meinung. Der Betriebsrat hat
hier hartnäckig sein Recht bis zum BAG weiterverfolgt. Verwunderlich ist
allerdings, warum sich hier der Arbeitgeber überhaupt quer gestellt hat. Die
Nutzung moderner Kommunikationsmittel ist wahrlich eine
Selbstverständlichkeit.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08)
Der Betriebsrat muss seinen Mitgliedern Einsicht in alle Unterlagen
erlauben
Das Recht eines jeden Betriebsratsmitglieds, jederzeit in die Unterlagen
des Gremiums - einschließlich Dateien und E-Mail-Korrespondenz - Einsicht zu
nehmen, kann nicht durch Maßnahmen nach dem Bundesdatenschutzgesetz
beschränkt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelte die Anträge
von vier Betriebsratsmitgliedern, die ein uneingeschränktes elektronisches
Leserecht hinsichtlich der Dateien und E-Mail-Korrespondenz ihres Gremiums
forderten.
Hintergrund:
Der Betriebsrat hatte die Ordner im EDV-System nach den unterschiedlichen
Ausschüssen angelegt und in einem - noch einstimmig gefassten - Beschluss
bestimmt hatte, dass alle Mitglieder nur Zugriff auf den jeweils ihren
Ausschuss betreffenden Ordner haben sollten. Allein der
Betriebsratsvorsitzende, dessen Stellvertreter und die Systemadministratorin
durften unbeschränkt auf alle angelegten Ordner zugreifen. Diese enthielten
u.a. das E-Mail-Konto des Betriebsrats.
Der Betriebsrat hatte ein uneingeschränktes Zugriffrecht aller seiner
Mitglieder mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den elektronisch
gespeicherten Daten nicht um solche Unterlagen handele, die vom
Einsichtsrecht umfasst seien. Im Übrigen sei eine Einräumung allgemeiner
Zugriffsrechte für alle Betriebsratsmitglieder aus datenschutzrechtlichen
Gründen unzulässig. Das BAG war anderer Ansicht und gab den Anträgen statt.
Auch für Ausschussunterlagen
Ausgangspunkt ist § 34 Absatz 3 BetrVG, der
Betriebsratsmitgliedern das Recht einräumt, jederzeit die Unterlagen des
Betriebsrats und seiner Ausschüsse einzusehen. Dazu zählen nicht nur
Aufzeichnungen in Papierform, sondern sämtliche auf Datenträgern
gespeicherten Dateien sowie die Korrespondenz des Betriebsrats unter dessen
E-Mail-Anschrift. Dies ergibt der Vergleich mit § 80 Absatz 2 Satz BetrVG,
der sich auch auf elektronische Unterlagen bezieht.
Das Bundesarbeitsgericht stellt vor allem klar:
Das
Einsichtsrecht einzelner Betriebsratsmitglieder ist unabdingbar, d.h. es
kann auch nicht durch einen Beschluss des Betriebsrats eingeschränkt werden.
Sinn und Zweck des Gesetzes ist nämlich, dass die Betriebsratsmitglieder den
Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrats und die
betriebsverfassungsrechtliche Aufgabenerfüllung behalten.
Soll der Beschluss des Betriebsrats - wie hier - eine Maßnahme nach § 9
Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darstellen, kommt hinzu, dass diese
Einordnung schon an der Unanwendbarkeit des BDSG scheitert: Über den Umgang
mit personenbezogenen Daten innerhalb des Betriebsrats enthält das BetrVG
die abschließenden Vorschriften (vgl. § 1 Absatz 3 Satz 1 BDSG). Gleichwohl
ist der Betriebsrat als Teil der verantwortlichen Stelle auch nach dem BDSG
dem Datenschutz verpflichtet (vgl. § 3 Absatz 7 BDSG).
(BAG, Beschl. v. 21.08.2009 - 7 ABR 15/08)
“Arbeitgeber muss Partyservice zahlen”. Diese
Aufsehen erregende Nachricht geistert zur Zeit durch die Blätter. Was war
geschehen? Ein Betriebsrat hatte für eine Betriebsversammlung die Idee,
Stehtische aufzustellen. Es sollte eine andere Diskussionskultur versucht
werden. So weit so gut, aber offensichtlich hatte der Arbeitgeber damit
nichts am Hut. Schon wurde ein Party- und Zeltservice beauftragt (… und so
kommt dann die Nachricht vom “Partyservice” zustande), der insgesamt 8
Tische für EUR 232,05 aufstellte. Der Streit ging natürlich vor das
Arbeitsgericht und schließlich zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Dort stellte das Gericht sogar ohne mündliche Verhandlung klar:
"Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung gehört zur
notwendigen Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 40 BetrVG. Erforderliche
Kosten, die bei der Vorbereitung und der Durchführung der
Betriebsversammlung entstehen, fallen dem Arbeitgeber zur Last” (Beschl. v.
23.03.2010 - 3 TaBV 48/09).
Allerdings meinte das Gericht auch, der
Betriebsrat habe hier seinen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum bis zur
“äußersten Grenze ausgeschöpft, jedoch noch nicht überschritten.”
Betriebsrat hat Gestaltungsrecht
Völlig zu Recht hebt das LAG dann noch darauf ab, dass die inhaltliche
Gestaltung der Betriebsversammlung alleine dem Betriebsrat obliegt. “Diese
Gestaltungszuständigkeit deckt (gerade) auch noch ein Konzept ab, mittels
stehender Gruppenarbeit die teilnehmenden Arbeitnehmer zu veranlassen, die
betrieblichen Probleme selbst zu “artikulieren”, d.h. klar anzusprechen.”
Also - haarscharf gewonnen, kann man da nur sagen.
Aber das Konzept ist doch überzeugend.
In einem Metallbetrieb war gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung von
Mitarbeiterjahresgesprächen vereinbart worden. Die Gespräche sollten mit
sämtlichen Mitarbeitern an Hand eines festgelegten Beurteilungskatalogs
geführt werden. In der BV ist geregelt, dass die Ergebnisse der
Mitarbeitergespräche keinen Einfluss auf das Entgelt des Mitarbeiters haben,
Vertraulichkeit besteht und die ausgefüllten Formblätter als Datei in einem
separaten Verzeichnis gespeichert werden, auf das niemand, außer einer
Person im Personalwesen zur Kontrolle der Vollständigkeit, Zugriff hat. Eine
Mitarbeiterin wandte sich trotzdem dagegen, mit der Begründung, solche
Gespräche seien mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unvereinbar.
Ordnungsverhalten ist mitbestimmungspflichtig
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Einführung von
Mitarbeiterjahresgesprächen nach einem formalisierten Beurteilungskatalog
nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist, weil sie das
Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Mitbestimmungsfrei
nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG seien lediglich Maßnahmen, die das
Arbeitsverhalten regeln sollen. Dieses ist berührt, wenn der Arbeitgeber
kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche
Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Alle
Anordnungen dagegen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der
Arbeitnehmer zu koordinieren, betreffen die Ordnung des Betriebs. Wenn also
durch die Mitarbeiterjahresgespräche “nach einem vorgegebenen
Beurteilungskatalog wechselseitig vom Mitarbeiter beziehungsweise seinem
Vorgesetzten dessen Leistung und Verhalten einschließlich des
Führungsverhaltens in einem offenen Dialog bewertet werden”, ist das
Mitbestimmungsrecht zu beachten. “Durch die Verpflichtung der Klägerin, an
den Mitarbeiterjahresgesprächen teilzunehmen und eine Bewertung ihrer
eigenen Leistung und ihres Verhaltens sowie des Führungsverhaltens ihres
Vorgesetzten vorzunehmen, wird ihre negative Meinungsfreiheit gleichwohl
nicht beeinträchtigt”, so die Richter. “Die in dem Mitarbeiterjahresgespräch
abzugebenden Beurteilungen sind für die erfolgreiche weitere Durchführung
des Arbeitsverhältnisses geboten. Die Fragen beziehen sich ausschließlich
auf die arbeitsvertragliche Tätigkeit. Zu einem Gespräch über ihre
Arbeitsleistung ist die Klägerin bereits aufgrund arbeitsvertraglicher
Nebenpflicht verpflichtet.” (Hessisches Landesarbeitsgericht vom 06.02.2012
- 16 Sa 1134/11)
Auch bei Ein- und Umgruppierungen nach dem
Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und
Elektroindustrie (ERA-TV) haben Betriebsräte das Beteiligungsrecht nach § 99
BetrVG. Diese Entscheidung hat jetzt das Bundesarbeitsgericht getroffen
(Beschl. v. 12.01.2010- 7 ABR 34/09).
Der ERA beseitigt dieses Mitbestimmungsrecht nicht. Gerade die Zuordnung der
Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe
unterliegt der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Auch wenn die Bewertung
der "Arbeitsaufgabe" nach ERA feststeht, muss noch eingruppiert werden, so
das Gericht. Der Betriebsrat muss prüfen, ob die mitgeteilte Entgeltgruppe
der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der
Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Das
Mitbestimmungsrecht ist auch nicht etwa durch das im ERA-TV geregelte
Reklamationsverfahren suspendiert. In diesem Verfahren setzte sich der
Betriebsrat aus einem Tochterunternehmen der Carl-Zeiss AG vor dem
Bundesarbeitsgericht durch, nachdem die Vorinstanzen anders entschieden
hatten. Es lohnt sich also der lange Atem
„Der
Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Ausgestaltung des
Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen
können.” Dies hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich festgestellt.
Es geht darum, dass der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 5 AGG die für Beschwerden
zuständige Stelle im Betrieb bekannt machen muss. Die Beachtung eines
bestimmten Verfahrens, um sich zu beschweren, ist allerdings nicht
vorgeschrieben.
Mitbestimmung bei Einführung und Ausgestaltung
Die Einführung und Ausgestaltung
fällt aber nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unter die Mitbestimmung des
Betriebsrates. Das BAG hierzu: “Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst
initiativ werden und ein Beschwerde-verfahren über eine Einigungsstelle
durchsetzen. Dagegen hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo
der Arbeitgeber die Beschwerdestelle einrichtet und wie er diese personell
besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische
Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber eine überbetriebliche
Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren
nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.”
Mit dieser Entscheidung ist also geklärt, dass die Beschwerdestelle
“überbetrieblich”, z.B. in der Zentrale angesiedelt werden kann - dann steht
dem GBR das Mitbestimmungsrecht zu. Das gesamte Verfahren, wie Beschwerden
“abgehandelt” und welche Konsequenzen ggf. gezogen werden, ist dagegen
insgesamt mitbestimmungspflichtig.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08)
Immer wieder spukt die Frage nach der Haftung eines
Betriebsrates durch die Welt.
Es gibt keine, wie jetzt auch das
Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom
21.09.2011 - 1 U 184/10) festgestellt hat.
Dort hatte der Betriebsrat einer AG mit mehr als 300 Arbeitnehmern
anlässlich einer Umstrukturierungsmaßnahme, mit Abbau und Verlegung
zahlreicher Arbeitsplätze, einen betriebswirtschaftlichen Berater
hinzugezogen. Für die Beratungsleistung wurden stolze € 86.762,90 auf der
Basis von “Tagewerken” bzw. “Manntagen” abgerechnet. Der Betriebsrat reichte
die Rechnung an den Arbeitgeber weiter, der sich weigerte, diese überwiegend
nicht dokumentierten Leistungen zu bezahlen. Der Betriebsrat beschloss
daraufhin, seinen Erstattungsanspruch an den Berater abzutreten, was dieser
verweigerte (… und letztendlich zur Ablehnung der Klage vor dem OLG führte).
Das OLG führt in der Begründung aus, erstens sei der Arbeitgeber nicht
Schuldner, also nicht die richtige Partei, die verklagt wurde (hier ist
nicht der Arbeitgeber, sondern der Betriebsrat “Vertragspartner”). Zweitens
kann ein Betriebsrat wegen seiner eingeschränkten Rechts- und
Vermögensfähigkeit nicht verklagt werden.
Freistellungsanspruch gegen Arbeitgeber
Das Gericht verweist noch einmal darauf, dass nach § 40 BetrVG ein Anspruch
des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Kosten besteht,
die dem Betriebsrat wegen der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind.
Dies gilt auch, wenn eine Sachverständige Beratung in Anspruch genommen
wird. Eine persönliche Einstandspflicht, etwa der Betriebsratsmitglieder,
lehnt das Gericht ausdrücklich ab. Auch schreibt das Gericht dem Berater ins
Stammbuch: “Spezialisierte Sachverständige, die sich gerade auf die
betriebswirtschaftliche Beratung von Betriebsräten spezialisiert haben,
trifft die vertragliche Nebenpflicht, den Betriebsrat vor einem
möglicherweise zweifelhaften Beratungsaufwand zu warnen.” Was also in diesem
Fall offensichtlich schief gelaufen ist, ist die fehlende Abtretung der
Ansprüche an den Berater, der dann allerdings sein Honorar vor dem
Arbeitsgericht, nicht vor dem Zivilgericht einfordern muss. Der Betriebsrat
und seine Mitglieder bleiben stets von jeder Haftung frei.
Was darf der
Arbeitgeber vorschreiben? Die Farbe der Unterwäsche, die Fingernägel und
auch die Haartracht bzw. kein Toupets zu tragen? Bei einer Sicherheitsfirma
am Flughafen Köln (Fluggastkontrolle) gab es einen interessanten Streit. Was
darf der Arbeitgeber in einer "Trageordnung" alles vorschreiben? Der
Arbeitgeber meinte z.B. lange Fingernägel (0,5 cm über der Fingerkuppe)
bedeuten eine Verletzungsgefahr für die Fluggäste. Und die Anordnung,
Unterwäsche zu tragen diene schließlich dem Schutz der vom Arbeitgeber
gestellten Dienstkleidung. Auch Frisur, Bart und Make-up seien in einem
ordentlichen Zustand zu tragen (ohne unnatürliche Färbungen) und Fingernägel
nicht bunt, da von den Mitarbeitern bei der Ausführung von hoheitlichen
Aufgaben ein ordentliches Erscheinungsbild verlangt werden müsse. Toupets
seien deshalb tabu. Das Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss v. 18.08.2010 -
3 TaBV 15/10) entscheid nun, was im Arbeitsverhältnis noch "tragbar" ist.
Eingriff
unverhältnismäßig
Das Gericht:
Eine Trageordnung greift in die Freiheit der Arbeitnehmer ein, sich während
der Arbeit so zu kleiden, wie es den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen
entspricht. Ein solcher Eingriff müsse also angemessen sein. Für eine
Vorschrift, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen, fehlt bereits ein
Regelungszweck. Toupets oder Haarteile zu verbieten, ja sogar
vorzuschreiben, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu
verwenden, ist ein unverhältnismäßiger Eingriff.
Letztlich akzeptierte das Gericht das Tragen von weißer Unterwäsche (oder in
Hautfarbe) und die Länge der Fingernägel, weil dieser "Eingriff" nicht so
stark sei.
Wenn Mitarbeiter befragt werden
sollen, etwa zu den Gründen krankheitsbedingter Fehlzeiten, steht der
Betriebsrat auf dem Plan. Natürlich soll verhindert werden, dass hier ein
‘Ausforschen’ der persönlichen Situation erfolgt. In einem Fall, der vor dem
Verwaltungsgericht Dresden verhandelt wurde, hatte der Arbeitgeber einen
Fragebogen zu krankheitsbedingten Ausfallzeiten entwickelt, und den etwa 340
Beschäftigten eines Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungs-betriebes der
Stadt Chemnitz mit der Gehaltsabrechnung übersandt. Gleichzeitig wurde
erklärt, für alle Mitarbeiter, die mehr als 10 Krankheitstage aufweisen, sei
in Zukunft ein Krankenrückkehrgespräch verbindlich. Die zuständige
Interessenvertretung (der Personalrat) hatte dazu bereits Erörterungsbedarf
angemeldet, weil ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 3 des Sächsischen
Personalvertretungsgesetzes besteht. Der Arbeitgeber lehnte die
Mitbestimmung ab, so dass es zum Verfahren auf Einstweilige Anordnung vor
dem Verwaltungsgericht kam (Beschluss v. 31.03.2010 9 L 118/10).
Erzwingbare Mitbestimmung
Das Gericht stellte zunächst fest, dass ein zwingendes
Mitbestimmungsrecht besteht bei “Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und
Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen” (Hinweis: eine solche
Regelung enthält auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Da sich diese Mitbestimmung
auch auf Einzelregelungen bezieht, erkannte das Gericht, “Befragungen von
Mitarbeitern mittels Fragebögen oder in persönlichen Gespräche zu den
möglicherweise betriebsbedingten Ursachen ihrer Erkrankungen”, würde genauso
dazu zählen. Eine solche “systematische Befragung von Arbeitnehmer zur
Ermittlung typischer Krankheitsursachen” unterliegt deshalb der
Mitbestimmung. Auch das Landesarbeitsgericht Hessen hatte in einer
Entscheidung vom
29.08.2002 - 5 TaBV 91/02 -
genauso entschieden. Übrigens: Seit das betriebliche
Eingliederungsmanagement einzuführen ist, müssen sich
Krankenrückkehrgespräche eigentlich erledigt haben.
- Leiharbeit nur noch
"vorübergehend"
Die Diskussion ist eröffnet.
Mit dem ab 01.12.2001 zu beachtenden Verbot, Leiharbeitnehmer dauerhaft zu
beschäftigen, müssen sich Unternehmen und Juristen beschäftigen. Das
neue Gesetz spricht
pauschal davon, Arbeitnehmerüberlassung nur noch “vorübergehend” zu
gestatten (§ 1 Abs. 2 AÜG). Eine konkrete Zeitgrenze wird allerdings nicht
genannt. Fest steht: Es muss ein konkreter, also begrenzter Zeitraum
vereinbart sein. Dies ergibt sich bereits aus der maßgeblichen EU-Richtlinie
zur Leiharbeit (2008/104/EG), die ausdrücklich davon spricht, die
Überlassung auf einen “Zeitraum” abzustellen, für den ‘vorübergehend’
gearbeitet werden soll (Art. 3 Abs. 1 lit e). Gerade ‘aufeinander folgende’
Überlassungen will die Richtlinie verhindern (Art. 5 Abs. 5).
Monate oder Jahre?
Was kann also als ‘vorübergehend’ angesehen werden? Versucht man
den Rückgriff auf andere Regelungen, kann auf 6 Monate abgestellt werden
(gemäß der ‘Abstandsregelung’ in § 9 Nr. 2 AÜG bei einer
Zuvor-Beschäftigung). Manche Autoren in arbeitsrechtlichen Fachzeitschriften
versuchen, hier - analog zum Befristungsrecht - sogar einen Zeitraum von 2
Jahren abzuleiten oder (nach der früheren Praxis zur ‘Konzernleihe’) auf den
“Rückkehrwillen” abzustellen. Beides ist nicht sachgerecht. Die maximale
Zeitbefristung von 2 Jahren ist gerade im Gegensatz zur Zweckbefristung
geschaffen worden und einem Leiharbeitseinsatz wird wohl immer ein
bestimmter Zweck zugrunde liegen. Die ‘Rückkehr’ etwa zur Konzernmutter kann
schließlich für Leiharbeitsverhältnisse schon deshalb nicht greifen, weil
ein Konzernarbeitsverhältnis eine andere Rechtsgrundlage darstellt, als die
vorübergehende Ausleihe in ein fremdes Unternehmen.
Aufgabe für
Betriebsräte
Betriebsräte, die sich mit diesen Fragen ebenso beschäftigen
müssen, können umgekehrt argumentieren: Entweder es müssen ‘Spitzen’
abgedeckt werden. Dann lässt sich nur im Einzelfall begründen, wie lange
dieser Einsatz vorübergehend erfolgen kann. Oder der Einsatz ist auf ein
konkretes Projekt oder einen Sonder-Auftrag bezogen. Gibt es eine solche
Begründung nicht, kann der BR natürlich nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen
Gesetzesverstoß (Verstoß gegen das AÜG) die Zustimmung verweigern.
Da die Neufassung des AÜG davon ausgeht, Leiharbeitnehmer
nur noch "vorübergehend" beschäftigen zu dürfen, wird in der Praxis
relevant, welche Informationen dem Betriebsrat zu geben sind. Eine
zustimmungspflichtige Einstellung liegt immer vor, wenn - sei es auch nur
kurzfristig - "Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit
den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch
weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in
dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an." (vgl. BAG
v. 23.06.2010 – 7 ABR 1/09)
Jede kurze Beschäftigung
Jede noch so kurze Beschäftigung ist damit mitbestimmungspflichtig,
auch wenn nacheinander mehrere befristete Einsätze erfolgen. Dies gilt
übrigens auch, wenn zwischen Verleiher und Entleiher eine Rahmenvereinbarung
geschlossen wurde und darauf bezogen immer neue Kräfte kommen (vgl. BAG v.
23.01.2008 – 1 ABR 74/06). Für die Mitbestimmung kommt es darauf an, welche
Person konkret "eingegliedert" werden soll. Darauf, ob die Auswahl durch den
Verleiher erfolgt, kommt es also nicht an. Ebenso wenig kann der Entleiher
seinem Betriebsrat gegenüber argumentieren, er habe die entsprechenden
Informationen nicht.
"Beschaffung" der konkreten Namen ist zumutbar
Dem Arbeitgeber (hier dem Entleiher) ist zuzumuten, zur Erfüllung
seiner Unterrichtungsverpflichtung den Namen des einzusetzenden
Leiharbeitnehmers beim Verleiher zu erfragen und ggf. bei diesem auf eine so
rechtzeitige Auswahlentscheidung zu drängen, dass er den Pflichten nach § 99
Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen kann (vgl. BAG v. 9. März 2011 –
7 ABR 137/09).
Mitarbeiterbefragungen kann der Betriebsrat selbständig durchführen, wenn
dadurch der Betriebsablauf oder der Betriebsfrieden nicht gestört werden.
Das hat das Arbeitsgericht Berlin in einem Fall entschieden, in dem der
Arbeitgeber per Einstweiliger Verfügung eine solche Befragung verbieten
lassen wollte.
Der Betriebsrat hat die Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass die Umfrage
freiwillig und anonym ist und der Fragebogen außerhalb der Arbeitszeit
ausgefüllt werden muss.
(ArbG Berlin v. 24.10.2007 – 77 BVGa 16633/07; AiB
2008, 424)
Ein Antrag auf Bestellung eines
Einigungsstellenvorsitzenden ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil
darin Begriffe wie "Mobbing" und "Bossing" genannt sind. Die bloße Tatsache,
dass diese Begriffe noch nicht in die Gesetzgebung Eingang gefunden haben
steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil Gesetze per se durch den
Abstraktheitsgrundsatz gekennzeichnet sind. Den Begriff "Mobbing" hat das
Bundesarbeitsgericht im Übrigen in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1997
definiert, es sei "das systematische Anfeinden, Schikanieren oder
Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte".
Soweit erkennbar ist der Begriff "Bossing" in
seiner Rechtsprechung noch nicht definiert worden. Von "Bossing" spricht man
dann, wenn "der Arbeitgeber in Person (oder als Organ) mobbt …", wobei
anscheinend gerade das "Bossing" der Regelfall des "Mobbings" ist. Es liegt
jedenfalls keine offensichtliche Unzuständigkeit der
Einigungsstelle bei einem "Regelungsgegenstand partnerschaftliches Verhalten
im Betrieb im Zusammenhang mit Diskriminierung und sexueller Belästigung
sowie deren Prävention" vor. (Landesarbeitsgericht München v. 27.02.2007 - 8
TaBV 56/06)
Beschränkung
von Stellenausschreibungen auf Berufsanfänger kann unzulässig sein
„Die Begrenzung einer internen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im
ersten Berufsjahr kann eine nach dem AGG unzulässige Altersdiskriminierung
darstellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der beabsichtigte Einsatz von
Berufsanfängern lediglich dazu dient, Kosten zu sparen. Gegen einen solchen
groben Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflicht zur
diskriminierungsfreien Stellenausschreibung kann auch der Betriebsrat
vorgehen.“ Das hat das BAG jetzt entschieden.
Der
Fall:
Der Arbeitgeber betreibt eine Reihe von Drogerieketten. Er hatte interne
Stellenausschreibungen im Jahr 2007 wiederholt mit der Angabe "Tarifgruppe …
/ erstes Berufsjahr" versehen. Die Mitarbeiterinnen des ersten Berufsjahrs
des Arbeitsgebers sind durchschnittlich etwa 29 Jahre alt. Im zweiten
Berufsjahr steigt das durchschnittliche Alter auf 36 Jahre an und beträgt ab
dem dritten Berufsjahr durchschnittlich etwa 43 Jahre.
Betriebsrat widersprach der
Besetzung
Der
für den Betrieb R. gewählte Betriebsrat verlangte mit seinem Antrag von dem
Arbeitgeber, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten
Berufsjahres zu verzichten, da hierin eine mittelbare Diskriminierung wegen
des Alters liege. Der Arbeitgeber vertrat dagegen die Auffassung, dass eine
etwaige Ungleichbehandlung aufgrund des berechtigten Anliegens
gerechtfertigt sei, durch den Einsatz von Berufsanfängern Kosten zu sparen.
Nachdem das LAG anderer Meinung war, hatte der Betriebsrat vor dem BAG
keinen Erfolg.
Arbeitnehmer mit mehreren
Berufsjahren typischerweise älter
Das
BAG führt aus:
Der Arbeitgeber muss bei internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des
ersten Berufsjahres verzichten. Eine solche Beschränkung kann grds. eine
unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.v. § 3 Abs. 2
AGG darstellen, da Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren typischerweise
älter sind als Berufsanfänger. Die Ungleichbehandlung kann allerdings
gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber damit ein rechtmäßiges Ziel
verfolgt und die Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels angemessen und
erforderlich ist.
Im Streitfall hat sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung auf Kostengründe
und das knappe Personalbudget berufen. Da diese Begründung offensichtlich
ungeeignet ist, eine Beschränkung des Bewerberkreises auf jüngere
Beschäftigte zu rechtfertigen, hat der Arbeitgeber grob gegen seine Pflicht
zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung gem. § 11 AGG verstoßen.
Hiergegen konnte gem. § 17 Abs. 2 AGG der Betriebsrat vorgehen.
(BAG vom 18.8.2009, 1 ABR
47/08)
Im Betriebsverfassungsgesetz gibt es eine klare Regel:
Jeder Arbeitnehmer kann ein Betriebsrat Mitglied hinzuziehen, wenn die
Leistung beurteilt oder die Entwicklung im Betrieb besprochen werden soll
(§ 82 Abs. 2
BetrVG), also beim klassischen Personalgespräch. In dieser
Regelung heißt es auch, dass jeder den Anspruch hat, “Berechnung und
Zusammensetzung” des Gehalts/Lohns vom Arbeitgeber erläutert zu bekommen.
Streit ist jetzt in einem Fall entstanden, in dem ein Mitarbeiter bei der
Diskussion um die Tätigkeitsbeschreibung (nach ERA) ebenso ein BR-Mitglied
dabei haben wollte. Immerhin ging es darum, wie sich die Bewertung der
Arbeit auf die Eingruppierung auswirkt. Weil der Arbeitgeber eine solche
BR-Teilnahme ablehnte, kamen viele dieser Gespräche nicht zustande. Der
Betriebsrat zog darauf hin vor das Arbeitsgericht um feststellen zu lassen,
dass der Arbeitgeber solche Gespräch nicht verweigern konnte, wenn die
Beschäftigten es wünschten. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat
recht (Beschl. v. 20.04.2010; 1 ABR 85/08).
Auch Klage in Stellvertretung möglich
Geklärt wurde auch, dass der Betriebsrat in solchen Fällen die
Rechte der Beschäftigten vor Gericht einfordern konnte (sog.
Prozessstandschaft). Grundsätzlich meinte das BAG: Es gehe schließlich um
die Befriedung in einem besonders wichtigen Bereich, nämlich der Vergütung.
Der Arbeitnehmer müsse die Möglichkeit haben, seine evtl. unterschiedliche
Sichtweise über die tatsächlichen Arbeiten einzubringen.
„Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
wird verletzt, wenn ein Arbeitgeber nach Kündigung einer
Betriebsvereinbarung, die Freizeitausgleich für Mehrarbeit vorsieht, mit neu
eingestellten Arbeitnehmern formularmäßig die Abgeltung etwaiger
Mehrarbeit durch die Jahrespauschalvergütung vorsieht.“
Der Fall: Der
Arbeitgeber hatte nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung,
die Freizeitausgleich für Mehrarbeit vorsieht, mit neu eingestellten
Arbeitnehmern formularmäßig die Abgeltung etwaiger Mehrarbeit durch die
Jahrespauschalvergütung vorgesehen.
Mitbestimmung weil neue
Entlohnungsgrundsätze
Das
LAG Hessen hat hier erkannt, dass „neue Entlohnungsgrundsätze“ aufgestellt
werden, wenn der Arbeitgeber die Höhe der Vergütung losgelöst vom Umfang der
dafür als Gegenleistung zu erbringenden Arbeitszeit festlegt.
Nicht gefolgt wurden dem Argument des Arbeitgebers, der Betriebsrat mache
mit seinem Begehren einen unzulässigen Anspruch auf Mitbestimmung der
Lohnhöhe geltend. Das Gericht: "Die Arbeitgeberin bestimmt mit der
formularvertragsmäßigen Einführung einer Pauschalmehrarbeitsvergütung die
Strukturformen des Entgelts in mitbestimmungspflichtiger Weise."
Lohnfindungssystem
verändert
Denn schließlich "veränderte die Arbeitgeberin ihr Lohnfindungssystem, das
einen Bezug zur Dauer der erbrachten Arbeitsleistung hatte in ein solches,
das eine Lohnfindung unabhängig vom Umfang der Arbeitsleistung vorsieht.
Auch unter diesem Gesichtspunkt verstößt die Verfahrensweise der
Arbeitgeberin daher gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebrats."
(Hess.
LAG, Beschl. v. 15.01.2009 - 5 TaBV 140/08)
Der Betriebsrat hat einen
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
bei Verletzung seines Mitbestimmungsrechts durch den Arbeitgeber
hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen einer Arbeitnehmerin. Dieser Anspruch kann im Wege der
Einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn
nur im Einzelfall (alleinerziehende Mutter) eine Verschiebung in den
Spätdienst erfolgt. (Landesarbeitsgericht
Hamburg v. 28.01.2010 - 7 TaBVGa 2/09)
Zurück zu den Wurzeln, könnte man
meinen. Welcher Betriebsrat - BR oder GBR - zuständig ist,
kann eine lebhaft zu diskutierende Frage sein. In der jetzt veröffentlichten
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ging es um den Streit, ob eine
Vergütungsordnung für Außertarifliche Angestellte vom GBR oder eben vom BR
mitzubestimmen ist. Der Arbeitgeber hatte eine Einigungsstelle angerufen,
Mitglieder des GBR auch daran teilgenommen, der GBR aber später die
Entscheidung angefochten. Das BAG folgte der Anfechtung und machte deutlich,
eine solche AT-Vergütungsordnung müsse mit dem jeweiligen örtlichen
Betriebsrat vereinbart werden, weil es kein zwingendes Erfordernis für eine
betriebsübergreifende Regelung gäbe (Beschl. v. 18.05.2010 - 1 ABR 96/08).
GBR zuständig bei
"freiwilligen" Leistungen
Interessant auch die Ausführungen zur generellen
Abgrenzung: Der GBR sei etwa dann zuständig, wenn der Arbeitgeber
mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt
erbringt (und deshalb auf eine überbetriebliche Regelung drängt). Die
Vergütung von AT-Angestellten sei aber keine freiwillige Leistung, also ein
Mitbestimmungsfall nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dem Arbeitgeber steht
nicht frei, ob er die AT-Angestellten vergüten will oder nicht. Auch wenn
der Arbeitgeber auf einem an Leistung und Zielerreichung orientierten System
besteht, kann hierfür jeweils eine betriebliche Regelung geschaffen werden.
Die Entscheidung hat natürlich Auswirkungen auf alle finanziellen Leistungen
eines Arbeitgebers. Auch Regelungen zur Vergütung von Bereitschaftszeiten
oder Fahrtzeiten können jetzt in der Zuständigkeit des jeweils örtlichen
Betriebsrates liegen.
Betriebsrat
muss auch bei dringender Versetzung mitbestimmen
"Auch wenn ein Arbeitnehmer auf eine andere Tätigkeit im Betrieb drängt,
darf der Betriebsrat nicht übergangen werden." Darauf weist das
Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil hin.
Der Fall:
Der Mitarbeiter des betreffenden Finanzdienstleisters war in einer Filiale
für die sog. Masterkasse zuständig. Weil er sich nach eigenem Bekunden mit
dieser Aufgabe auf Dauer überfordert fühlte, beschloss das Unternehmen, den
Mann anderweitig einzusetzen.
Obwohl diese Maßnahme in der nächsten turnusmäßigen Betriebsratssitzung
nicht mehr behandelt werden konnte, wurde sie kurzfristig umgesetzt. Das
Unternehmen begründete diesen Schritt damit, dass es sich um einen Notfall
gehandelt habe. Der Betriebsrat hätte deshalb nicht beteiligt werden müssen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Antrag des Betriebsrats auf
Unterlassung der Maßnahme statt.
Ausnahme nur in Extremsituation
In ihrer Begründung verwiesen die Richter auf die bisherige
Rechtsprechung: Demnach könnte zwar in Extremsituationen das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG eingeschränkt oder
ausgeschlossen sein. Dies sei jedoch nur dann anzunehmen, wenn der
Betriebsrat in einer unvorhersehbaren und schwerwiegenden Situation
nicht erreichbar ist oder nicht rechtzeitig einen Beschluss fassen kann.
Der Arbeitgeber sei dann auch zum sofortigen Handeln berechtigt, wenn nur so
irreparable Schäden von Betrieb oder Belegschaft abgewendet werden können.
Eine solche Ausnahmesituation habe das Unternehmen im vorliegenden Fall aber
nicht behauptet.
(BAG, Beschluss vom 19.01.2010 - 1 ABR 55/08)
Arbeitgeber können auch bei Kündigung der entsprechenden
Betriebsvereinbarung zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet sein
Eine Betriebsvereinbarung, in der sich der nicht tarifgebundene Arbeitgeber
zur Zahlung eines Weihnachtsgelds verpflichtet hat, wirkt nach ihrer
Kündigung gemäß § 77 Abs.6 BetrVG nach, bis sie durch eine andere Abmachung
ersetzt wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht jetzt ausdrücklich für
nicht-tarifgebundene Arbeitgeber festgestellt.
Der Fall: Die Klägerin
ist seit 1994 in einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigt. Sie erhielt
seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Weihnachtsgeld in Höhe eines
Monatsgehalts. Rechtsgrundlage hierfür war eine Betriebsvereinbarung. Diese
kündigte die Beklagte fristgerecht zum 31.12.2001. Nachdem die
anschließenden Verhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di über einen
Haustarifvertrag im Herbst 2005 gescheitert waren, stellte die Beklagte die
Weihnachtsgeld-Zahlungen ein.
Mit
ihrer Klage verlangte die Klägerin die Zahlung des Weihnachtsgelds für das
Jahr 2005. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage
abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG diese Entscheidungen
auf und gab der der Klage statt.
Das BAG hierzu:
„Da nicht tarifgebundene Arbeitgeber mitbestimmungsrechtlich die gesamte
Vergütung "freiwillig" leisten, führt der Wegfall des Weihnachtsgelds zu
einer mitbestimmungspflichtigen
Änderung der Entlohnungsgrundsätze, so dass § 77 Abs.6 BetrVG
einschlägig ist.
Zwar ist die Betriebsvereinbarung, die Rechtsgrundlage der Zahlung war,
wirksam gekündigt. Die Betriebsvereinbarung wirkt aber nach. Die Nachwirkung
gemäß § 77 Abs.6 BetrVG betrifft Angelegenheiten, die der zwingenden
Mitbestimmung des Betriebsrats unterfallen. Im Streitfall ergibt sich ein
solches Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG, da die Streichung
des Weihnachtsgelds zur Änderung der Entlohnungsgrundsätze im Betrieb
geführt hat.
Streichung von Vergütung
ist mitbestimmungspflichtig
Während § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG bei tarifgebundenen Arbeitgebern - wegen des
Tarifvorrangs – nur hinsichtlich des freiwillig geleisteten übertariflichen
Teils der Vergütung Anwendung findet, leistet ein nicht tarifgebundener
Arbeitgeber sämtliche Vergütungsbestandteile "freiwillig", solange er die
Arbeit überhaupt vergütet, und kann daher bei jeder Streichung eines
Vergütungsbestandteils zur Beteiligung seines Betriebsrats verpflichtet
sein.
Im Streitfall war mit der Streichung des Weihnachtsgelds keine
gleichmäßige Absenkung des Vergütungsniveaus verbunden. Dies ergibt sich
schon daraus, dass Teile der Gesamtvergütung nicht mehr als zusätzliche
Einmalzahlung zu einem bestimmten Datum geleistet werden sollten. Daher lag
eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgrundsätze und
folglich auch eine zwingende Angelegenheit der Mitbestimmung im Sinn von §
77 Abs.6 BetrVG vor. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiterhin einen
Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld.
(BAG v. 26.08.2008 - 1 AZR 354/07)
Merke: Es ist ein Rechenexempel festzustellen, dass hier die Summe der
Einzelvergütungen (einschl. Weihnachtsgeld) bei Streichung des
Weihnachtsgeldes nicht mehr „im selben Verhältnis“ wie früher gezahlt
werden. Hätte der Arbeitgeber einheitlich z.B. 7 % der Gesamtvergütung bei
allen gestrichen, wäre es allerdings wohl „ausgewogen im Sinne der
Rechtsprechung“.
“Der
Betriebsrat hat ein Recht, bei Bestehen eines kollektiven
Zielvereinbarungssystems Einsicht in die konkret abgeschlossenen
Zielvereinbarungen zu nehmen, soweit dies zur Überwachung der Umsetzung
dieses Systems erforderlich ist.” Dies hat das Arbeitsgericht München (Beschl.
v. 10.11.2010 - 38 BV 257/10) in einem
Fall entschieden, bei dem es nach Neuregelung der Vergütungen für
außertarifliche (AT-)Angestellte Streit gab. Die Ziele - zwischen 5 und 7 -
sollten sich auf qualitative und/oder quantitative Ziele beziehen (Umsatz,
Ertrag, Marktanteile, Prozess- und Verhaltensziele). Der Betriebsrat wollte
zumindest ein Einsichtsrecht bei Mitarbeitern, deren Zielerreichung über 120
% lag, was der Arbeitgeber ablehnte. Das ArbG gab dem Betriebsrat recht.
Der Anspruch auf Einsichtnahme ergibt sich bereits aus der Pflicht
des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG, den Betriebsrat zur
Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu
unterrichten. Nach dem Mitbestimmungsrecht bei entgeltbezogenen
Zielvereinbarungen (§ 87 Abs. 1 Ziff. 11 BetrVG) soll der Betriebsrat
außerdem darauf achten, dass “es nicht zu einer Überforderung
des Arbeitnehmers auf der Grundlage übertriebener Anreize kommt”. Außerdem
besteht auch bei qualitativen Zielen ein gewisser Beurteilungsspielraum, so
dass ein Betriebsrat darauf zu achten hat, dass die Grundsätze von Recht und
Billigkeit gewahrt sind. Dagegen steht auch nicht die lediglich
“individuelle Abrede” mit einzelnen Arbeitnehmern, da zumindest die
Geschäftsziele (Umsatz etc.) vor allem betrieblich bedingt sind. Die sehr
lesenswerte Entscheidung dürfte Betriebsräten sehr nützen in der
Argumentation gegenüber dem Arbeitgeber.
|